Samstag, 20. Juli 2013

Antrag


(Antrag auf Richtervorlage zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Sanktionsparagraphen in SGB II mit dem Grundgesetz)



[Bitte noch Absenderadresse (ggf. RA) + Anschrift des Gerichts + Aktenzeichen des Verfahrens + Ort, Datum einfügen!]

 

 

Im sozialgerichtlichen Verfahren


der/des [Auswahl treffen!]

[Name einfügen!]

- Klägerin/Kläger [Auswahl treffen!] -

 

gegen

[Name Jobcenter bzw. Träger einfügen, s. Rechtsmittelbelehrung im Bescheid]

- Beklagte/Beklagter [Auswahl nach offizieller Bezeichnung des jeweiligen Jobcenters treffen!] -

 

wegen: Sanktionsbescheid gemäß § 31a Abs. 1 SGB II, § 32 SGB II [Bitte nur im Falle eines zusätzlichen Meldeversäumnisses § 32 mit aufführen!]

 
beantrage ich:

 
  1. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt.
 
  1. Dem Bundesverfassungsgericht wird folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

Sind die § 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II sowie § 32 SGB II [Bitte nur im Falle eines zusätzlichen Meldeversäumnisses § 32 mit aufführen!] (in der Fassung des Zweiten Sozialgesetzbuches vom Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011, BGBl. I vom 29.3.2011, S. 453) mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, das sich aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG ergibt, sowie mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG [Bei Über-25-Jährigen bitte Art. 3 entfernen!] ?

 
 

3 Kommentare:

  1. "...beantrage ich:
    1.Das Verfahren wird gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 GG ausgesetzt...."

    Es gibt im GG keine §§, sondern Artikel!

    Wichtiger ist jedoch: GG Art 93 Ab. 1 Nr 4a

    Eine (auch an mich) weitergeleitete Zuschrift macht auf diiese zusätzliche Problematik aufmerksam:

    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/forum/thread.asp?FacId=1937874

    Danach wird der Artikel 100 GG von Richtern oft so ausgelegt, als ob es in der Freiheit des Richters stünde, ob er eine Richtervorlage für opotun halte. Für sie ist es leichter, diese Vorlage abzulehnen. Die Vorlage wird i.d.R. nicht stattgegeben, weil der Richter sonst unter erheblichen Druck seines Arbeitgebers gerät. Der GG Art. 100 führt also oft zur Ablehnung der Richtervorlage!

    Hingegen ist folgender Artikel für Richter zwingend und frei von persönlichen Abwägungen:

    "...Gleichzeitig sollte im Kageantrag nämlich auch auf das Antragsrecht nach GG Art 93 Ab. 1 Nr 4a verwiesen werden. Der Antrag ist eine Vorlage des KLÄGERS der vom Richter weiterzuleiten ist!! Der Richter darf sich natürlich auch gem Art. 100 dem Klagebegehren anschließen, aber er darf das Klagebegehren NICHT blockieren."

    Danke an Tacheles!

    Herzlichst! Detlef

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    1. Leider nicht sehr viel versprechend, der Artikel 93, weil er dem Richter seiner Verantwortung enthebt und der komplette Instanzenweg begangen werden müsste. Dieser Weg bietet viele Möglichkeiten der Abweisung und bedarf keiner Begründung für die Absage, da kein unteres Gericht dem eigentlichen Sachverhalt zustimmte. Also mal wieder ein Weg mit vielen Stolpersteinen, der nicht zu empfehlen ist.

      Herzlichst! Detlef

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    2. Also:

      Antrag auf Art. 100 GG einführen und

      h i l f s w e i se

      Art. 93 GG einbinden?

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