Sonntag, 21. Juli 2013

Antrag: aa) Ungleichbehandlung


aa) Ungleichbehandlung [diesen Punkt bei U-25-Jährigen streichen!]

Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt die Ungleichbehandlung von zwei vergleichbaren Sachverhalten voraus.

Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 3, Rn. 7.

Die Sanktionsregelungen des § 31a Abs. 1 und 2 SGB II differenzieren zwischen Leistungsempfängern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, und solchen, die noch unter 25 Jahre sind. Dabei werden Unter-25-Jährige gemäß § 31a Abs. 2 SGB II bei Begehung von Pflichtverletzungen stärker sanktioniert als jene, die älter als 25 Jahre sind. Hier werden also zwei Vergleichsgruppen, die Unter-25-Jährigen und die Über-25-Jährigen, im Leistungsbezug ungleich behandelt. Durch die Ungleichbehandlung ergibt sich auch ein Nachteil für die Betroffenen, da die Regelungen für die Unter-25-Jährigen eine schnellere und stärkere Sanktionierung vorsehen.

Insoweit kommt es bei vergleichbaren Sachverhalten – den Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II – zu einer ungleichen Behandlung, nämlich zur Differenzierung der Sanktionshöhe je nach Lebensalter.

 

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