aa) Ungleichbehandlung [diesen Punkt bei U-25-Jährigen streichen!]
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes setzt die
Ungleichbehandlung von zwei vergleichbaren Sachverhalten voraus.
Vgl. Jarass,
in: Jarass/Pieroth, Art. 3, Rn. 7.
Die Sanktionsregelungen des § 31a Abs. 1 und 2
SGB II differenzieren zwischen Leistungsempfängern, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben, und solchen, die noch unter 25 Jahre sind. Dabei werden
Unter-25-Jährige gemäß § 31a Abs. 2 SGB II bei Begehung von
Pflichtverletzungen stärker sanktioniert als jene, die älter als 25 Jahre sind.
Hier werden also zwei Vergleichsgruppen, die Unter-25-Jährigen und die
Über-25-Jährigen, im Leistungsbezug ungleich behandelt. Durch die
Ungleichbehandlung ergibt sich auch ein Nachteil für die Betroffenen, da die
Regelungen für die Unter-25-Jährigen eine schnellere und stärkere
Sanktionierung vorsehen.
Insoweit kommt es bei vergleichbaren Sachverhalten – den
Pflichtverletzungen nach § 31 SGB II – zu einer ungleichen
Behandlung, nämlich zur Differenzierung der Sanktionshöhe je nach Lebensalter.
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