aa) Schutzpflicht zur Gewährleistung von Leben und
körperlicher Unversehrtheit
Wenn nämlich das Leben durch die Vorenthaltung
lebensnotwendiger Mittel unmittelbar bedroht ist, ergibt sich aus dem Recht auf
Leben ein Anspruch, vor dem Verhungern oder dem Erfrieren bewahrt zu werden,
wenn die öffentliche Gewalt zurechenbar Kenntnis erlangt und sich ihr
Handlungsmöglichkeiten bieten.
Vgl. Di Fabio – Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 67.
Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn. 45; BVerwGE 1, 159 (161 f.), 5, 27 (31).
So wie das Recht auf Leben den Staat verpflichtet, ggf.
Schutzmaßnahmen für das menschliche Leben zu treffen, hat auch das Recht auf
körperliche Unversehrtheit eine Schutzpflichtendimension.
Vgl. Di Fabio – Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 67.
Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn. 81.
Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche
Unversehrtheit umfasst unter anderem die Freiheit vor Verletzung der
körperlichen Gesundheit und vor Schmerzen. Maßstab ist eine Zustandsbetrachtung
des Körpers vor und nach einer bestimmten Ursache.
Vgl. Di Fabio – Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 67.
Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn. 55 f.
Zwar begründet das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG –
anders als das unmittelbare Leistungsgrundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m.
Art. 20 Abs. 1 GG – keine unmittelbaren Ansprüche des Einzelnen auf staatliche
Leistungen oder auch nur auf eine im Allgemeinen angemessene Versorgung:
vgl. BVerwGE 1, 97 (104 f.); Di Fabio – Maunz/Dürig,
Grundgesetz-Kommentar, 67. Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn. 94 f.
Doch hat das Bundesverfassungsgericht eine gewisse
Schutzpflicht des Staates aus diesem Grundrecht gleichwohl anerkannt: Der
objektivrechtliche Gehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG enthalte die Pflicht des
Staates, „sich schützend und fördernd vor die in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen
Rechtsgüter zu stellen“.
BVerfGE 56, 54 (73).
Demnach gibt es jedenfalls einen engen (Kern-)Bereich, in
dem sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (ggf. in Verbindung mit dem
Sozialstaatsprinzip) auch Leistungsansprüche für die Gesundheitsversorgung
ableiten lassen.
Vgl. Seewald, Gesundheit als Grundrecht, 1982, S. 86.
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