a) Allgemeine Auslegungsgrundsätze
Eine Norm kann durch das Bundesverfassungsgericht nur dann
für nichtig erklärt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen
zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist:
vgl. nur BVerfGE 118, 212 (234); BVerfGE 49, 148 (157).
Die verfassungskonforme Auslegung als normbewahrendes
Instrument ist Aufgabe aller Gerichte.
Vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
Bundesverfassungs-gerichtsgesetz, 39. Ergänzungslieferung 2013,
§ 31bVerfGG, Rn. 258 f. m. w. N.
Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang
und Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen zu, von denen
jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, muss eine Auslegung
vorgenommen werden, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht:
vgl. BVerfGE 69, 1 (55); 95, 64 (93).
Die verfassungskonforme Auslegung darf sich dabei aber nicht
über die gesetzgeberischen Intentionen hinwegsetzen. Sie findet ihre Grenzen
dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers in Widerspruch treten würde:
vgl. ständige Rspr., insb. BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312
(329); 101, 397 (408); 119, 247 (274).
Gesetzgeberische Grundentscheidungen dürfen nicht angetastet
werden. Einem eindeutigen Gesetz darf nicht ein entgegengesetzter
Sinn gegeben werden. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, ein Gesetz
derart auf eine verfassungsgemäße Fasson zurechtzustutzen, dass der Gesetzgeber
es nicht wiedererkennt. Die verfassungskonforme Auslegung darf nicht zu einer
verdeckten Normreformation führen:
vgl. BVerfGE 67, 299 (329); 95, 64 (93); 99, 341
(358); 118, 212 (234); BVerfGE 63, 131 (147 f.); Korioth – Schlaich/Korioth,
Das Bundesverfassungsgericht, 9. Auflage 2012, 5. Teil, Rn. 449; Bethge in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 39.
Ergänzungslieferung 2013, § 31bVerfGG, Rn. 265.
Daher sind es in erster Linie unbestimmte Rechtsbegriffe,
die eine Auslegung und wertende Konkretisierung durch Verwaltung und Gerichte
erfordern und zulassen.
Vgl. Aschke in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher
Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 40, Rn. 24.
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