2.
Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II
Leistungskürzungen gemäß §§ 31 ff. SGB II
verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art.
20 Abs. 1 GG (a). Sie verletzen weiterhin die negative Berufsfreiheit
aus Art. 12 Abs. 1 GG (b) und das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (c). Sanktionen gegen
Unter-25-Jährige nach § 31a Abs. 2 SGB II verstoßen darüber hinaus
gegen Art. 3 Abs. 1 GG (d). [Den
letzten Satz bitte nur bei Sanktionen gegen Unter-25-Jährige verwenden!]
"...Sie verletzen weiterhin die negative Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (b)..."
AntwortenLöschenMeint wohl eine juristische und damit schwer verständliche Formulierung. Wäre es nicht verständlicher, wenn die Formulierung, wie folgt, umgestellt werden würde?
"...Die negative Berufsfreiheit verletzt weiterhin Art. 12 Abs. 1 GG (b)..."
Herzlichst! Detlef
Nö. "Negative Berufsfreiheit" bedeutet nicht "Berufsfreiheit: Negativ", sondern, die Freiheit, es sein zu lassen, das heißt, die Freiheit, einen bestimmten Beruf NICHT zu ergreifen, während die positive Berufsfreiheit es gestattet, einen bestimmtemn Beruf zu ergreifen.
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