Samstag, 20. Juli 2013

Antrag: 2. Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II


2. Verfassungswidrigkeit der §§ 31 ff. SGB II

Leistungskürzungen gemäß §§ 31 ff. SGB II verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (a). Sie verletzen weiterhin die negative Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (b) und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (c). Sanktionen gegen Unter-25-Jährige nach § 31a Abs. 2 SGB II verstoßen darüber hinaus gegen Art. 3 Abs. 1 GG (d). [Den letzten Satz bitte nur bei Sanktionen gegen Unter-25-Jährige verwenden!]
 

2 Kommentare:

  1. "...Sie verletzen weiterhin die negative Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (b)..."

    Meint wohl eine juristische und damit schwer verständliche Formulierung. Wäre es nicht verständlicher, wenn die Formulierung, wie folgt, umgestellt werden würde?

    "...Die negative Berufsfreiheit verletzt weiterhin Art. 12 Abs. 1 GG (b)..."

    Herzlichst! Detlef

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  2. Nö. "Negative Berufsfreiheit" bedeutet nicht "Berufsfreiheit: Negativ", sondern, die Freiheit, es sein zu lassen, das heißt, die Freiheit, einen bestimmten Beruf NICHT zu ergreifen, während die positive Berufsfreiheit es gestattet, einen bestimmtemn Beruf zu ergreifen.

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