a) Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 i. V.
m. Art. 20 Abs. 1 GG
Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG:
Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 9.2.2010 – 1 BvL
1/09; Urteil des Ersten Senats des BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL
2/11.
Es handelt sich um ein verfassungsunmittelbares Leistungsgrundrecht:
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012; Starck, in:
Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage, 2010, Art. 1 Rn. 41; Herdegen, in:
Maunz/Dürig, GG, Stand: 66. Lieferung 2012, Art. 1, Rn. 121; Hufen, Staatsrecht
II, Grundrechte, 3. Auflage 2011, S. 150; Berlit, Minderung der verfügbaren
Mittel – Sanktionen und Aufrechnung im SGB II, ZFSH/SGB 2012, 562.
Dieses Grundrecht ist „dem Grunde nach unverfügbar und
muss eingelöst werden“,
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010,
Abs.-Nr. 133.
Es folgt aus Art. 1
Abs. 1 GG und hat
„als Gewährleistungsrecht in
seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch
aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung.“
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 133.
Die anspruchsgewährenden Aspekte des Grundrechts ergeben
sich aus Art. 1 Abs. 1 GG,
wohingegen das Sozialstaatsprinzip einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber
enthält:
„Art. 1 Abs. 1 GG begründet
diesen Anspruch. Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wiederum erteilt dem Gesetzgeber den Auftrag, jedem ein menschenwürdiges
Existenzminimum zu sichern, wobei dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei
den unausweichlichen Wertungen zukommt, die mit der Bestimmung der Höhe des
Existenzminimums verbunden sind.“
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 133.
2 Rechtschreibfehler im 1. Satz:
AntwortenLöschen...Gewährleistung eines menschenwürdiges Existenzminimum
es muss heißen:
...Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
Liebe Grüße