ii) Absehen von Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Frage einer möglichen (Un-)Verhältnismäßigkeit der
Leistungskürzungen nach §§ 31 ff. SGB II, etwa durch den starren
Absenkungsmechanismus oder schärfere Sanktionen für Unter-25-Jährige, stellt
sich damit gar nicht mehr.
Zur Diskussion in der Literatur um die Verhältnismäßigkeit
s. Anhang.
Hier würde sich schon anbieten, zu argumentieren, daß Sanktionen nicht in einem disproportionlalen, sondern in einem UMGEKEHRTEN Verhältnis zu ihrem angeblichen Zweck stehen. Sie sollen eine "berufliche Eingliederung" erzwingen, erschweren diese jedoch auf lange sicht, bzw. machen sie sogar unmöglich.
AntwortenLöschenSchon die Androhung bewirkt, daß man sich dauernd gegen Sanktionen absichern muß und seine Bemühungen darauf abstellen muß, gegen Sanktionen vorzusorgen, statt auf die sachlich sinnvollsten Bemühungen.
Aus Angst vor Sanktionen nimmt man alle möglichen weiteren Nachteile hin und gibt alle möglichen weiteren Rechte auf.
Auch schadet schon die Androhung von Sanktionen der Gesundheit.