Samstag, 20. Juli 2013

Antrag: bb) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung


bb) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Der mittelbare Arbeitszwang ist auch nicht gerechtfertigt.

Ziel der verhängten Sanktion ist die Arbeitsmarktannäherung des Pflichten verletzenden Leistungsempfängers. Hierfür sind die Sanktionsnormen schon nicht geeignet.

Die Verhängung von Sanktionen erweist sich im Gegenteil für das Ziel der Arbeitsmarktannäherung als kontraproduktiv und eher erschwerend, denn fördernd:

vgl. Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 162 f., 168; Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 43; Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31a, Rn. 7; derselbe, Minderung der verfügbaren Mittel – Sanktionen und Aufrechnung im SGB II, ZFSH/SGB 2012, 567.

Schon gar nicht lassen sich Sanktionen gemäß §§ 31a i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 und § 31b SGB II als mildestes Mittel und somit erforderlich qualifizieren.

Um die Erreichung des einfachgesetzlichen Ziels der Arbeitsmarktannäherung sicherzustellen, käme es naheliegender Weise in Betracht, den Betreffenden durch individuell abgestimmte Unterstützungsangebote wie zusätzliche Beratungen und freiwillige Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern und bei der Arbeitssuche behilflich zu sein.

Auch entsprechen die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II nicht dem mildesten Mittel, da keine Notwendigkeit bestünde,Sanktionen strikt über drei Monate zu verhängen. Die Sanktionsfrist, die § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II etabliert, wird selbst dann nicht verkürzt, wenn die pflichtverletzende Handlung unmittelbar nachgeholt wird.

Vgl. dazu Däubler, info also 2/2005, S. 51 ff. (53).

Für eine fördernde Wirkung sind die Regelungen zu Zeitdauer und Umfang der Leistungsminderung in jedem Fall zu unflexibel.

Vgl. hierzu: Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31a, Rn. 5.; Loose, Sanktionierung von Pflicht und Obliegenheitsverletzungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 2010, S. 345; Däubler, info also 2/2005, S. 51 ff. (53).

Indem sie durch ein Anknüpfen an Unterlassenstatbestände und eine Addition und Aufeinanderfolge von Einzelsanktionen als Rechtsfolge eine einmalige oder auch unbegrenzte Sanktionsmöglichkeit eröffnen, genügen die Sanktionsregelungen außerdem nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Denn die dauerhafte Nichtvornahme der Mitwirkung, d. h. ein und dasselbe Verhalten einer Person (z. B. anhaltende Unerreichbarkeit oder Arbeitsverweigerung) kann als beliebig viele „Pflichtverletzungen“ im Sinne des § 31 SGB II zählen und damit sanktionsauslösend sein. Denn eine „Pflichtverletzung“ stellt juristisch reines Unterlassen dar. Die Pflichten sind jedoch allgemein formuliert, die konkreten Verhaltensanforderungen ergeben sich nicht aus dem Gesetz selbst. So liegt ein sanktionsbewehrtes Unterlassen nicht etwa objektiv zu einem gesetzlich bestimmten Pflichterfüllungszeitpunkt vor. Welche Pflicht konkret besteht und in welchem Maße eine Sanktionierung erfolgt, hängt vielmehr einzig und allein von der Art und der Anzahl der Aufforderungen ab, die der jeweilige persönliche Sachbearbeiter an den Bedürftigen richtet. Bei besonders „motivierten“ Sachbearbeitern werden in gleichem Zeitraum mehr und andere „Pflichten“ bestehen und daher Pflichtverletzungen zu verzeichnen sein. Ein fortgesetztes Unterlassen kann eine Zeit lang (z. B. bei „großzügigen“ Eingliederungsvereinbarungen) pflichtgemäß sein, mit der Folge, dass der Bedürftige unverändert im vollen Leistungsbezug steht. Wenn aber im selben Zeitraum eine Aufforderung oder ein Arbeitsangebot ergeht, wird dasselbe Verhalten als einmalige Pflichtverletzung gewertet. Das reine Unterlassen kann einige wenige Sanktionen auslösen, es kann aber ebenso gut jahrelange Vollsanktionierung nach sich ziehen. Dies liegt nicht an einer abweichenden Überprüfung von objektivem Fehlverhalten; bereits der tatbestandliche Umfang der Pflichtigkeit, der die Grundlage eines Fehlverhaltens durch Unterlassen bildet, bedarf erst einer Konkretisierung durch die Verwaltung. Im Vorhinein steht für den Leistungsberechtigten somit gesetzlich nicht fest, welche konkreten Auswirkungen sein Verhalten nach sich zieht.

Dass darin ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot zu erblicken ist, liegt auf der Hand. Dabei sind gerade bei den Sanktionsnormen der §§ 31 ff. SGB II, die ein erhebliches Drohpotenzial entfalten und insoweit Strafcharakter haben, die Anforderungen an die Bestimmtheit besonders hoch.

Schließlich wären die §§ 31 ff. SGB II – selbst bei unterstellter Geeignetheit und Erforderlichkeit – auch unangemessen. Die Konsequenzen der Sanktionen stehen völlig außer Verhältnis zum verfolgten Ziel.

100-%-Sanktionen ohne Sachleistungskompensation gemäß §§ 31 ff. SGB II können dazu führen, dass Beitragserstattungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfallen. Gleichzeitig bleibt in diesen Fällen zunächst die Krankenversicherungspflicht bestehen, so dass dem Beitragspflichtigen zwangsläufig Schulden entstehen, da die Beiträge nicht geleistet werden können. Werden die Beiträge über zwei Monate nicht bezahlt, besteht nur noch ein Anspruch auf die „Notversorgung“ gem. § 16 Abs. 3a S. 2 1.HS SGB V.

In der Vergangenheit führten Leistungskürzungen immer wieder zu gesundheits-beeinträchtigenden, sogar lebensbedrohlichen Situationen bei Sanktionierten.

Ein depressiver 20-jähriger Sanktionierter starb an Unterversorgung der Organe in seiner Wohnung. Die Mutter gab an, dass sie sich keine Nahrungsmittel hätten kaufen können:



Ein Sanktionierter musste  wegen Unterernährung in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Eine andere Sanktionierte habe sich aus Not an Lebensmitteln prostituiert:

vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 47 f.

Sanktionierung treibt nicht selten die Betroffenen in die Delinquenz oder Depressionen:

vgl. Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 161 f.;  Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 48 ff. m. w. N.

Auch hinsichtlich der Nicht-Übernahme der Kosten für die Unterkunft bestehen erhebliche Probleme für die Betroffenen. Einige haben aufgrund einer 100-%-Sanktionierung mit einer Räumungsklage zu kämpfen:

vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 51.

Bei der Beantragung von Sachleistungen zur Kompensation sehen sich die Betroffenen einer nicht vertretbaren Situation ausgesetzt. Die Einlösung von Lebensmittelgutscheinen wird von den Betroffenen als demütigend erlebt. Sie suchen sich Geschäfte, in denen sie die kassierenden Personen nicht kennen, und wenig frequentierte Kassen. Dass die Kassierer häufig nicht wissen, wie mit den Lebensmittelgutscheinen umzugehen ist, wird als besonders diskriminierend erlebt:

vgl. Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 157.

Die psychischen Auswirkungen der Sanktionen sind massiv. Es kommt u. a. zu Schlafstörungen und Depressionen. Bereits die bloße Möglichkeit einer Sanktionierung belastet die Psyche stark:

vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 48 f.

Oftmals wird auf die Situation der Sanktionierung dadurch reagiert, dass Rechnungen nicht beglichen werden:

vgl. Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 159.

Die Gefahr der Verschuldung ist hoch. Konsequenzen können dabei der Verlust des Bankkontos, Sperrung des Telefons und der Verlust des Wohnraums sein:

vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 54 f.

Als Strategien zur Erlangung von Bargeld werden beschrieben: Betteln, Flaschensammeln, Hilfsarbeit an der Grenze zur Schwarzarbeit, finanzielle Unterstützung durch Familie und Freunde, Delinquenz, Kauf von billigen Wasserflaschen, um über das Pfand an Bargeld zu kommen:

vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 54; Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 158.

Die Sanktionierung einer Person hat Auswirkungen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Dies ist bei der Miete für die Wohnung offenkundig, da der Mietanteil der sanktionierten Person wegfällt und von den anderen kompensiert werden muss. Bei unter-25-jährigen Leistungsberechtigten, die aufgrund des § 22 Abs. 5 SGB II in der familiären Bedarfsgemeinschaft leben, verschärft sich diese Situation noch. Die Konsequenzen bestehen regelmäßig darin, dass die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die sanktionierte Person mit ihren eigenen Regelleistungen bei ihren sonstigen Kosten unterstützen, um ihr Überleben und nicht zuletzt den gemeinsamen Wohnraum zu sichern. Dass eine personenbezogene Maßregelung so von Gesetzes wegen auf den Rest der Familie „abgewälzt“ wird, dürfte in vielen Fällen auch einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG begründen.

Vgl. dazu Geiger, Wie sind die personenübergreifenden Sanktionsfolgen auf der Grundlage der geltenden Fassung von § 31 SGB II zu verhindern?, info also 1/2010, S. 1 ff.; Däubler, info also 2/2005, S. 51 ff. (53).

Das Bemühen, noch weniger Geld auszugeben, hat zur Folge, dass die Betroffenen sich stärker isolieren und ihren Aktionsradius auf die eigene Wohnung fokussieren:

vgl. Ames, Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 160.

Da die Datenlage höchst ungenügend ist, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den bisher gesammelten Fällen nur um einen geringen Teil der tatsächlich vorliegenden ähnlichen Vorkommnisse, sozusagen um die „Spitze des Eisbergs“ handelt.

Vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 34 ff.

Die Folgen, die eine Sanktionierung mit sich bringen kann, sind jedenfalls massiv und betreffen existentielle Bereiche menschlichen (Über-)Lebens wie die Versorgung mit Lebensmitteln, die ärztliche Versorgung oder Existenz von Wohnraum. Die Betroffenen werden durch die Sanktionen gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und sind durch die Unterschreitung des Existenzminimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit nicht mehr gewährleistet ist. Diese unverhältnismäßigen Folgen werden durch Sanktionen zumindest in Kauf genommen.

Nicht zuletzt handelt es sich um ein widersprüchliches Verhalten des Gesetzgebers zur vermeintlichen Erreichung eines einfachgesetzlichen sozialpolitischen Ziels („Fördern und Fordern“). Staatliches Handeln – in Form von Leistungskürzungen nach §§ 31 ff. SGB II – führt dazu, dass im Einzelfall nicht mehr kontrollierbare Zustände wie Krankheit, Hunger, Wohnungslosigkeit, Delinquenz herbeigeführt werden, für die am Ende zwangsläufig der öffentliche Haushalt einspringen muss. Die Übernahme von Mietschulden bei Hilfebedürftigen wird in § 22 Abs. 8 SGB II geregelt. Das bedeutet: Im Anschluss an eine auch die Kosten der Unterkunft betreffenden Sanktion, muss der Staat für dieselben Schulden zuzüglich angehäufter Zinsen, Mahngebühren und ggf. Räumungskosten aufkommen, die er durch die Nichtauszahlung seiner ALG-II-Leistung gerade hervorgerufen hat. Solche Sanktionen wären also bereits mit Blick auf die öffentlichen Haushalte unbedingt zu vermeiden.

 

6 Kommentare:

  1. Vorschlag 1) Im Text steht: "Da die Datenlage höchst ungenügend ist, kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den bisher gesammelten Fällen nur um einen geringen Teil der tatsächlich vorliegenden ähnlichen Vorkommnisse, sozusagen um die „Spitze des Eisbergs“ handelt."

    Zum Aufzeigen der Notlage vieler Betroffener sollte man im Anschluss zufügen, dass im Jahr 2012 10400 Totalsanktionen verhängt wurden.
    Siehe: Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage: Drucksache 17/12247 http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/122/1712247.pdf (Totalsanktionen 2009-2012)


    Vorschlag 2) "Im Text steht: 100-%-Sanktionen ohne Sachleistungskompensation gemäß §§ 31 ff. SGB II können dazu führen, dass Beitragserstattungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfallen."
    Besser:
    100-%-Sanktionen ohne Sachleistungskompensation gemäß §§ 31 ff. SGB II führen dazu, dass Beitragserstattungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfallen.

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    1. Kleine Korrektur: Es heißt, dass im DURCHSCHNITT des Jahres 2012 ca. 10.400 Totalsanktionen verhängt wurden. Da jede Sanktion 3 Monate dauert, sind also ca. 41.600 Totalsanktionen erforderlich gewesen, um den Durchschnitt von 10.400 zu errechnen.

      Herzlichst! Detlef

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  2. Fallmanager/Arbeitsvermittler bestimmt alle 6 Monate, ob er zwei oder mit zwanzig unsinnigen und sinnlosen Bewerbungen als Sanktionsgrundlage im Monat zufrieden ist. Dabei die berufliche Ausbildung bzw. Werdegang wird meistens kaum oder gar nicht berücksichtigt, und wozu der Betroffene selbst Affinität spürt ist nebensächlich. (Erste Tastendruck impliziert schon, dass der mehrfach sanktionierten Schweinefutter- und Flaschensammler also Hartz IV-Empfänger fertiggemacht werden soll.) Der Sachbearbeiter entscheidet nach seinem Gutdünken willkürlich darüber ob und wie der Arbeitslose "Kunde" bestraft werde.

    Leider die sozialgerichtliche Rechtsprechung in Deutschland nicht einheitlich, noch dazu in Bayern vollkommen egal was für sinn- und rechtswidrigen Unsinn in der Eingliederungsvereinbarung verlangt werde, wird meistens von der befangenen Bayer. Sozialgerichtsbarkeit (SG München, Bay. LSG) legitimiert. (Ob das ein rechtswidrigen Arbeitsgelegenheit, wo man sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten fast zwei Jahre als Ein-Euro-Job mit erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen verrichtet, und dort u. a. für den Export im Akkord arbeitet oder ein Bewerbungstraining wo der Maßnahmenträger keine Fahrtkosten erstattet [dabei kriegt als Maßnahmekostenpauschale vom Sozialverwaltung ca. 1600 Euro für jeder Einzelne Kursteilnehmer], spielt keine Rolle, wird alles rechtsstaatlich einwandfrei betrachtet, zulässig und rechtskonform erklärt!)

    Ich habe jetzt mit der völligen Bewerbungskostenverweigerung zu kämpfen (dabei werden Stellenangebote ausgehändigt/zugeschickt und darüber Bewerbungsnachweise verlangt). Zufällig habe diesbezüglich zwei widersprüchliche LSG Entscheidungen gefunden. Also nicht nur "großzügigen Eingliederungsvereinbarungen" gibt es, sondern auch sehr unterschiedliche "höchstrichterliche" Rechtsauffassungen. Dabei unterliegen beide an: § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III.

    Bayerisches Landessozialgericht L 7 AS 576/12 B ER (Beschluss vom 16.08.2012)

    In Bayern die Beklagte Sozialverwaltungsbehörde braucht nicht einmal zu äußern, der Bayerisches Sozialgerichtsbarkeit biegt alles schön passend gerade zusammen und der "Antragsteller" wird auch noch höchstrichterlich maßgeregelt: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=154987&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 15 AS 77/12 B ER (Beschluss vom 04.04.2012)

    Gegensatz dazu (nur vier Monaten vorher!): https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=151094

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  3. "So liegt ein sanktionsbewährtes Unterlassen nicht etwa objektiv zu einem gesetzlich bestimmten Pflichterfüllungszeitpunkt vor."
    "Sanktionsbewehrt", heißt es.
    Wehr wie Waffe.
    (Im ersten längeren Absatz)

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    1. Hier scheint sich niemand mehr drum zu kümmern, der Fehler ist noch immer drin.

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    2. Dein Einwand ist richtig und falsch zugleich. Hier steht eine Richtervorlage, wie sie von einem Rechtsanwaltsteam formuliert wurde. Unsere Rechtsgruppe kann sie nicht einfach ändern, ohne mit den Rechtsanwälten jeden einzelnen Kommentar zu besprechen. Jedoch ist es jedem Anwender möglich, auch Ralph, in seinem persönlichen Fall die hier veröffentlichten Kommentare mit einzubeziehen.

      Vielleicht findet irgendwann auch das Rechtsteam die Möglichkeit der Überarbeitung. Jedenfalls danken wir, für jeden guten Hinweis, aber wollen hier keine Diskussion über menschliche Schwächen, sondern nur Verbesserungen der Vorlage kommentiert wissen, damit es auch von Juristen gelesen wird.

      Herzlichst! Detlef

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