6. Argumentationsmuster Aufspaltung des Existenzminimums
Bei der verfassungsrechtlichen Begründung und Argumentation
für die grundsätzliche Zulässigkeit von Sanktionen nach § 31
ff. SGB II erfolgt in der Fachliteratur meist eine weitergehende Aufteilung des Existenzminimums. Dabei
wird ein Kernbereich des
Existenzminimums ausgemacht, meist als „physisches Existenzminimum“ bezeichnet.
Burkiczak - BeckOK, SGB II §
31a Rn. 12; Berlit, info also 2011 Heft 2, 53, 54 f.; vgl. bereits BSG vom
22.4.2008 - B 1 KR 10/07, juris Rn. 31. Auch bezeichnet als
„Menschenwürdesockel“ (Richers, Dominik/Köpp, Matthias, Wer nicht arbeitet,
soll dennoch essen, DÖV 2010, 997, 1001) oder „absolutes Existenzminimum“
(Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur öffentlichen Anhörung des
Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 6.6.2011, Nr.
3).
Lediglich dieser „Kern“
des Existenzminimums wird als unverfügbar
angesehen.
Vgl. Burkiczak - BeckOK, SGB
II § 31a Rn. 12 f.; Berlit, info also 2011 Heft 2, 53, 54 f.; Richers/Köpp, DÖV
2010, 997, 1000 f.; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585.
Bezüglich des über das physische Überleben hinaus
Erforderlichen wird dem Gesetzgeber die Möglichkeit zuerkannt, Leistungen gar nicht zu gewähren oder an Obliegenheiten
zu knüpfen, solange dies nur verhältnismäßig
geschehe.
So ist etwa Burkiczak der
Auffassung, bei Leistungsminderungen bis zu 30 % bedürfe es einer Kompensation
durch Sachleistungen nicht, weil „insofern
das physische Existenzminimum nicht
betroffen“ sei – eine solche Absenkung wirke sich „nur auf die Möglichkeiten zur Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben aus“.
Burkiczak - BeckOK, SGB II § 31a Rn. 12 f.
Ähnlich argumentiert Lauterbach, nach dem „im Einzelfall nicht das für die physische Existenz des Menschen unerlässliche
Maß der staatlichen Leistungsgewährung“ unterschritten werden
dürfe:
Lauterbach, ZFSH/SGB 2011,
584, 585.
Davilla ist der
Ansicht, „aus der Tatsache, dass die
Höhe der Regelleistung nicht verfassungswidrig ist“, ergäbe sich „die weiterhin bestehende Möglichkeit der Absenkung der
Leistungen“, soweit sie den „Kern des Existenzminimums nicht beeinträchtigen“.
Davilla, SGb 2010, 557, 559.
Und Richers/Köpp halten das Grundrecht für in seinem
„Randbereich (erweitertes Existenzminimum) der Abwägung mit anderen Verfassungsgütern
zugänglich – und damit auch prinzipiell bedingbar“.
Richers/Köpp, DÖV 2010, 997,
1001.
Sie weisen
gleichzeitig aber darauf hin, dass schon bei einer Kürzung des Leistungsanspruchs um 30 % die physische Existenz einen Menschen gefährdet sein kann:
Vgl. Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1003 f.
Bei dieser Aufteilung in einen verfügbaren Außenbereich und
einen unverfügbaren Kernbereich wird die Wertung des Bundesverfassungsgerichts verkannt, nach der der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch das
„gesamte Existenzminimum“ durch eine „einheitliche grundrechtliche Garantie“
gewährleistet, die neben der physischen Existenz des Menschen auch die
Sicherung der „Möglichkeit zur Pflege
zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst“.
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 135.
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes
individuellen Grundrechtsträgers“ decken. [Hervorh. d. Verf.]
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 137.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist der
Aufspaltung des Existenzminimums erst kürzlich argumentativ entgegen getreten:
„Eine derartige Aufspaltung des
Existenzminimums in einen unantastbaren physischen Kernbereich und einen ganz
oder teilweise vernachlässigungsfähigen gesellschaftlich-kulturellen
Teilhabebereich ist jedoch mit dem einheitlichen
Gewährleistungsumfang des Grundrechts unvereinbar. Denn bietet Art. 1 Abs. 1 i.Vm. Art. 20 Abs. 1 GG
- so ausdrücklich das BVerfG (vgl. a.a.O. Rn. 90 und 129) - eine einheitliche
grundrechtliche Garantie auf die zur Wahrung eines menschenwürdigen
Existenzminimums notwendigen materiellen Voraussetzungen, so lässt dies keinen Raum für eine Reduzierung
des Grundrechts auf einen Kernbereich
der physischen Existenz. Das Minimum
für die Existenz bezeichnet vielmehr bereits denklogisch einen
nicht unterschreitbaren Kern. Der gesamte Leistungsumfang des Existenzminimums muss somit
zugleich sein Mindestinhalt
sein (so auch Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei
Hartz IV - Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in SGb 2012, S.
134 ff., 137), der ,in jedem Fall und zu jeder Zeit` gewährleistet sein muss.“ [Hervorh. d. Verf.]
Landessozialgericht NRW, L 20
AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 55.
was hier nat komplett fehlt ist die Auswirkung auf die Rechte anderer (nicht Hartzer), zB auf deren Recht auf gerechter Besteuerung, Recht auf Eigentum. Hier wird einseitig auf die Rechte der Hartzer geschaut.
AntwortenLöschen@ Anonym 29. Juli 2013 03:11
LöschenDa kommst Du leider zu spät, denn darüber diskutierten wir ca. vor 3 Monaten und 50 Blogeinträgen im Zusammenhang von pro und contra Sanktionen. Dabei ging es u.a. um den Zwang zur Arbeit und Erziehung, die Solidarität und den Steuerzahler.
Aber warum "Hartzer", die nichts mehr zu verlieren haben, oft auf alles verzichten, wie Konsum, gesellschaftliche Teilhabe und ihre ureigenen Rechte, habe ich inzwischen schon verstanden: Sie sind ohne Hoffnung auf eine bessere Zukunft.
Hingegen finden wir häufiger Zuspruch bei jenen Selbständigen, die unter der Verarmung ihrer Kunden leiden, Älteren, die schon 20 Jahre vor der Rente aus dem Arbeitsmarkt gedrängt werden, Jugendlichen, die nach erfolgreichen Ausbildungen oder Studien sich mit unbezahlten Praktikas sinnlos ihre Kompetenz wieder rauben lassen und Unternehmern, die ganz Deutschland eine erfolgreiche Zukunft wünschen.
Hartz4 ist volkswirtschaftlicher Wahnsinn und vergeudet unsere Recourcen für ein unwürdiges Zwangssystem. Es ist Steuerverschwendung und Eigentumsvernichtung in einem. Persönlich empfehle ich, sich mit dem bedingungslosen Grundeinkommen näher zu befassen, um eine Alternative zum staatlich verordneten Wirtschaftszusammenbruch wenigstens zu erwägen (aber nicht hier, denn hier geht es nur um diese konkrete Richtervorlage).
Herzlichst! Detlef
Die Auswirkungen auf die Rechte anderer, die hier genannt werden, sind marginal und liegen im einstelligen Prozentbereich.
LöschenZudem ergeben sich durch die Gewährung von Sozialleistungen ja nicht nur - marginale - Kosten, sondern es werden dadurch andere Ziele gefördert, die allen zugute kommen: Wer Unterstützugn bekommt, muß nicht betteln, einbrechen oder stehlen.
Zusätzlich stehen Sozialleistungen potentiell jedem zu und jeder kann schon morgen in eine bedürftige Lage kommen.
Schließlich sind Sozialleistungen ein Ausdruck der Verwirklichung der Ziele und Werte des Grundgesetzes, und wer diese in Frage stellt, stellt womöglich auch demnächst andere Ziele des GG zur Debatte wie Demokratie, Freiheit, Eigentum, Religionsfreiheit, Leben, Menschenwürde.
Fazit: Erst denken, dann den Mund aufreißen!
Das Problem der Menschenwürde: Jeder definiert diese anders... Wenn wir Art. 1 GG wirklich ernst nehmen würden,. dürfte es keine Obdachlosen mehr geben - weil das Schlafen unter Brücken, in Notunterkünften oder Abbruchhäusern aus der Not heraus grundsätzlich gegen Art 1 GG verstösst. Es stört sich aber keiner daran, kein Politiker, kein Richter, keine Behörde.... solange die Obdachlosen nicht dem Politiker "auf die Stufe kacken", ist diese Thematik "egal"....
AntwortenLöschenIch befürchte, das auch dieser - im Übrigen sehr gut durchdachte - Antrag am "egal" der Entscheidungsträger scheitern wird...
Da habt ihr ja ein mächtiges Schriftwerk zusammengestellt. Gratulation zu dieser Arbeit! Zu hoffen bleibt, das die Richter und alle Beteiligten es mit genauso viel sorgfalt lesen, wie es erstellt wurde und das sie verantwortungsvoll damit umgehen! Aktuelle Berichte aus Süddeutschland (Fall Molat)zeigen das Richter sich heutzutage gar nicht mehr die Arbeit machen komplette Schriftsätze zu lesen unabhängig von der Frage ob ein menschliches Schicksal dahinter steht.Viel Glück!
AntwortenLöschenAllgemeiner Hinweis:
AntwortenLöschenEs wurde nirgends erwähnt, dass die Sanktionen auch bei zugewiesenen "Maßnahmen" zur Anwendung kommen.
Siehe: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-31-31b-SGB-II-Sanktionen.pdf (Geschäftsanweisungen der BA zum § 31 SGB II):
Auszug:
2.3 Nichtantritt / Abbruch / Anlass für Abbruch einer zumutbaren Maßnahme
(1) Nach § 10 Absatz 3 gelten die Regelungen zur Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit entsprechend für die Teilnahme an einer Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (vgl. Rz. 31.6 und FH zu § 10).
(2) Auch der Nichtantritt einer zumutbaren Maßnahme stellt eine Pflichtverletzung dar. Auch hierbei ist es unerheblich, ob das Maßnahmeangebot in einer EinV, einem die EinV ersetzenden Verwaltungsakt nach § 15 Absatz 1 Satz 6 oder direkt unterbreitet wurde (vgl. Rz. 31.9).
Eine Ergänzung zu den "Maßnahmen": Es sollte argumentativ auch beachtet werden (und dagegen argumentiert werden), daß seitens der "Jobcenter" "Maßnahmen" einer echten Arbeit gleichgeachtet werden. Das heißt, es wird die Aufnahme einer Arbeit mit der Aufnahme einer "Maßnahme" gleichgesetzt .
LöschenMehr noch, es wird der Charakter der Anbahnung eines Arbeitsvertrages verkannt (wahrscheinlich vorsätzlich): Mir selber hat man schon vorgehalten, man habe mir mit der Übersendung eines Vermittlungsvorschlages ein Arbeitsangebot gemacht oder den Abschluß eines solchen angeboten, oder wie immer der genaue Wortlaut war. Es wird also mutwillig negiert, daß ein Stellenangebot lediglich eine "invitatio ad offerendum" ist, die eigentliche Offerte erst weit später kommt.
Ich rege an, Sofia Davilla aus der Ausarbeitung vollständig herauszuhalten. Davilla ist nämlich keine Juristin, sondern eine Wirtschaftsjuristin. Der Unterschied besteht darin, daß sogenannte Wirtschaftsjuristen in ihrer ganzen Ausbildung vollständig ferngehalten werden von solchen Marginalien wie Menschenrechte, Grundgesetz, den Grundsätzen des Verwaltungsrechts, etc.
AntwortenLöschenDaß Davilla keine bis wenig Ahnung hat von vielen Dingen, über die sie (nichtsdestotrotz) schreibt, schreit einem laufend entgegen, wenn man ihre Elaborate liest. Stellenweise haben ihre Werke den Charakter braver Pennälerwerke, sind also nur die Wiedergabe fremden Wissens, ohne selber durch das Thema durchgestiegen zu sein.