4. Grundsätzliche Befürwortung der Sanktionstatbestände
Diejenigen Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur, die Sanktionen für grundsätzlich zulässig erachten,
fassen diese als Mitwirkungsobliegenheiten
auf, bei deren Nichterfüllung eine Verkürzung
des regulären Leistungsanspruchs
trotz der Unverfügbarkeit des Grundrechts für zulässig erachtet wird:
vgl. Knickrehm,
Arbeitsmarktpolitik und Sanktionen im SGB II und SGB III - Entwicklung,
Auswirkungen und Wirkungen, ArbuR 2011, 237, 239; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011,
584; Burkiczak, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online
Kommentar, Stand: 1.12.2012, § 31 a, Rn. 12 f; Berlit, Das neue
Sanktionensystem, ZFSH/SGB 2006, S. 15.
Der sanktionierte Hilfebedürftige wird danach als vermindert schutzwürdig angesehen. Entsprechend
stellt sich auch ein zeitweilig "hinreichend
begründeter vollständiger Verzicht auf Versorgung" nicht einmal als
ermessensfehlerhaft dar.
Vgl. Burkiczak, in:
Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand:
1.12.2012, § 31a SGB II, Rn. 13.
Zugleich wird laut Burkiczak durch § 31 a Abs. 3 S. 1 SGB II angeblich
sichergestellt, dass die „letzte
Grundversorgung“ erhalten bleibe, so dass der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nicht in seiner Existenz gefährdet werde:
Burkiczak, in:
Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand:
1.12.2012, § 31 a SGB II, Rn. 12.
Ähnlich wie Burkiczak äußert der überwiegende Teil der
grundsätzlichen Sanktionsbefürworter zugleich
verfassungsrechtliche Kritik an
der konkreten gesetzlichen
Ausgestaltung und schränkt ihre Auffassung von der Zulässigkeit von
Sanktionen somit selbst wieder ein.
Auch hier bleiben noch große Spielräume für Gegenargumente, besonders, wenn man die tatsächlich vorgebrachten juristischen Argumente der Befürworter auch erfassen würde.
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