Mittwoch, 8. Mai 2013

Sanktionen als Förderung

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"Sanktionen sind zu ihrem Besten"
"Wir wollen doch nur, dass Sie ein selbstbestimmtes Leben führen können, wenn Sie Arbeit haben."
Welche Gegenargumente gibt es?

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          Inhaltsverzeichnis
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38 Kommentare:

  1. Inhalt des Lebens - wofür setze ich mich ein/meine Werte und meine Moral dürfen nicht von außen "definiert" oder "vorgegeben" werden. Woher will "der Staat" (vertreten durch einen persönlichen Ansprechpartner, der seine eigene individuelle Sichtweise hat), wissen, was MIR als Individuum guttut?
    Wenn er nur vorlegt, wie ICH der Gemeinschaft - so wie sie ist oder werden will - HELFEN kann, dann ist das sein gutes Recht. Er kann mich auch aufklären, was passiert, wenn ich hier oder da nicht "mit anpacke" und ich auch keinen Ersatz dafür finde... aber das Fremddefinieren dessen, was "meine Motivation" oder "meine Gestaltungsabsicht in der Welt" ist oder vorschreiben statt beraten, wie ich dabei "zu meinem Erfolg" komme, geht gar nicht.

    Ich sehe Erklärungen dafür auch in der Genusswirtschaftslehre von A. Reimann: wie kann jemand anderes wissen, was für mich gut ist? Das weiß ich doch selbst am allerbesten.

    Wenn dagegen zugegeben wird, dass man dies oder jenes tun soll für einen anderen oder dessen Befriedigung, dann ist das schon deutlich ehrlicher!

    Menschen, die sich Hilfe suchen und "Druck" brauchen im Sinn von "mal in den Hintern treten" oder jemanden brauchen, der motiviert, kriegen das am besten durch Freunde, Familie, eigene Leitbilder und Ideale - die physische Existenz zu entziehen, um erwachsene Menschen zu erziehen , bringt nur Rebellionslust oder unkontrollierte Wut, Ausklinkerwunsch und Schummelpotential hervor.

    Man KANN Menschen durch Erpressung gefügig machen (sie wählen das kleinere Übel), so gehen auch viele Kinder zur Arbeit anderswo oder man baut einem selbst nicht nützlichen Tabak/Kakao an etc., aber nicht, weil man durch diese Form des "Erwerbs" freier und glücklicher wird, sondern nur aus nackter Not, die besonders verwerflich ist, weil sie nicht naturgegeben, sondern menschengemacht ist.
    Dass es besser ist, sich einem ernsthaften Problem zu stellen, bei Fluchtverhalten ggf. motiviert zu werden, seine eigenen Baustellen zu beackern - das ist gut, aber nicht künstlich Probleme machen, wenn jemand mit seinem Leben zufrieden ist oder außerhalb der Erwerbsdoktrin seine Erfüllung sucht.
    Das ist wie indigenen Völkern den Regelwald abholzen und dann meckern, dass sie in der Stadt nur Dealer und Fixer werden, weil sie angeblich zu ungebildet und faul seien, sich in die "HochKultur" der Räuber und Plünderer bereitwillig einzubringen.

    Auch wenn Sanktionen und sonstige Lebenskrisen (Prüfungsdruck, Schicksalsschläge, Katastrophen) den einen oder anderen Menschen erst zu dem gemacht haben, was er ist (und worauf er ggf. stolz ist später), gibt das nicht den Ausführenden in Hartz IV die Berechtigung, solche vermeidbaren Lebenskrisen autoritär anzuleiern.

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  2. Die erzieherische Aufgabe, die in Sprichwörtern und in den Handlungsmotivationen und MEINUNGEN vieler Einzelpersonen vertreten ist, ist nicht der Fachbereich oder die Kompetenz einer Grundsicherungsbehörde!
    Das menschlich-moralische, das situationsangebracht über Erfolg, Motivation usw. enscheidet oder dazu beiträgt, darf in keinster Weise an das Grundrecht auf Existenzsicherung gekoppelt sein oder herangezogen werden, dieses zu verweigern!

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  3. TEIL 1
    "Sanktionen sind zu ihrem Besten"
    Wenn etwas gegen mich gerichtet ist, in dem falle Sanktionen, die mich in meiner Existenz bedrohen, kann es unmöglich zu meinem besten sein. Ich fühle mich nämlich wenn meine Existenz bedroht wird, "etwas unwohl".
    Das ist doch nachvollziehbar, oder mein jemand, wnn jemand im Folterkeller sitzt, das ihm zum lachen zu mute ist?
    Eine freies Selbstbestimmtes Leben kann ich nur führen, wenn ich nicht bedroht werde, mir meine Existenz nach und nach zu entziehen.
    Das Existenzminimum steht mir und jeden Hartz IV Emfänger aber zu, siehe:

    Gerichtsbeschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.2.2010.

    Mein Existenzminimum steht mir zu, es ist unverfügbar, unantastbar, und an keine vorgaben gebunden (höchstens der, das überprüft wird, ob man bedürftig ist).


    Eine Drohung mit Kürzungen des Arbeitslosengeldes II ist laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010, ein Verstoß gegen Artikel 1 Grundgesetz. In diesem Urteil ging es inhaltlich darum, ob die Höhe der rechtliche zugesicherten Leistungen für hilfebedürftigte Leistungsberechtigte gerechtfertigt oder höher anzusetzen ist.
    Die wesentlichen Kernaussagen dieses verkündeten Urteils sind aber auch, dass sich das Grundrecht auf die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus der Gewährleistungsgarantie der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatprinzip aus Artikel 20 des Grundgesetzes herleitet. Im Urteil wird direkt definiert, dass das Existenzminimum durch den Regelsatz, die Kosten der Unterkunft und weitere Leistungen gesichert wird. Es handelt sich also keineswegs nur um das physische Existenzminimum wie oftmals gemeint wird, sondern um die gesamten Leistungen.

    Auszüge vom Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 09.02.2010:
    „Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

    Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

    Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

    Der Gesetzgeber kann den typischen Bedarf zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums durch einen monatlichen Festbetrag decken, muss aber für einen darüber hinausgehenden unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf einen zusätzlichen Leistungsanspruch einräumen.“

    Unter Randziffer 137 BverfG Urteil heißt es weiter:
    „Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenz-
    notwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrich.“

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  4. TEIL 2

    Unverfügbar bedeutet, dass niemand über das Existenzminimum verfügen bzw. es antasten, oder unterschreiten darf, da somit die physische Existenz des Bedürftigen massiv bedroht wird. Doch genau dies wird mit Sanktionen, in der Rechtsfolgenbelehrung angedroht UND auch vollzogen.
    Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts besagt ganz klar und deutlich, dass jede Nichteinhaltung aller unumstößlichen Artikel des Grundgesetzes einen Gesetzesverstoß darstellt. Jedwede Leistungskürzung / oder Leistungskürzungs Androhung des Jobcenters durch Sanktionen, durch Sanktionsandrohungen sind somit verfassungswidrig. Der Regelsatz und alle dazugehörigen Leistungen - das unverfügbare Existenzminimum also, ist ein Grundrecht und muss stets verfügbar sein.
    Kein Jobcenter oder Arbeitsagentur darf somit die berechtigten Leistungsansprüche, die aus dem Grundgesetz als garantiert hervorgehen, kürzen oder ganz streichen, oder damit drohen, dies zu tun.
    Dieses vom Bundesverfassungsgericht benannte Grundrecht stellt auch ein Gewährleistungsrecht dar. Dieses Grundrecht auf Gewährleistung darf auch nicht durch vorgeschaltene Fremdforderungen und Drohungen eingeschränkt werden. Jede Kürzung und Drohung damit, bedeutet eine existenzielle und ernsthafte Bedrohung für jeden Betroffenen. Daher ist abzuleiten, das diese Bedrohung unvereinbar ist, mit Artikel 1 des Grundgesetzes (Menschenwürde). Lebensmittelscheine,( die es nach einem abzug des eigentlich unverfügbaren, unantastbaren Existenzminimums geben soll ) sind ebenso unvereinbar mit diesem Artikel weil sie stigmatisierend sind, und auch nicht der Menschenwürde entsprechen, denn ich kann selber nicht mehr entscheiden, wo und was ich einkaufen, ich kann dringend benötigte Medikamente nicht kaufen, ich kann keinen Arzt aufsuchen, die Krankenversicherung fällt weg usw. Man ist abhängig von der Gnade eines Jobcentermitarbeiters.
    Das Bundesverfassungsgericht stellt in den Urteilen vom 09.02. 2010 und 18. Juli 2012 eindeutig fest, dass der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum unverfügbar ist und eingelöst werden muss. Das Existenzminimum wird sowohl als Grundrecht als auch als Menschenrecht durch das Bundesverfassungsgericht definiert.

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    1. Kleine Korrektur: Es geht nicht um die physische Existenz und damit um ein physisches Existenzminimum sondern um ein soziokulturelles Existenzminimum. Dies hat das BVerfG auch eindeutig klargestellt:
      Randziffer 135: "b) Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich nur auf diejenigen Mittel, die zur Aufrechterhaltung eines menschenwürdigen Daseins unbedingt erforderlich sind. Er gewährleistet das gesamte Existenzminimum durch eine einheitliche grundrechtliche Garantie, die sowohl die physische Existenz des Menschen, also Nahrung, Kleidung, Hausrat, Unterkunft, Heizung, Hygiene und Gesundheit (vgl. BVerfGE 120, 125 <155 f.>), als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst, denn der Mensch als Person existiert notwendig in sozialen Bezügen (vgl. BVerfGE 80, 367 <374>; 109, 279 <319>; auch BVerwGE 87, 212 <214>)."

      Richtig ist auch: Es werden keine KV-Beiträge mehr abgeführt. Das heißt aber nicht, dass der Versicherungsschutz erlischt. Im Gegenteil: Es gibt eine Pflichtversicherung, d.h. der Versicherungsschutz besteht fort, wird jedoch nicht mehr (für die Dauer der Totalsanktion) übernommen. Sanktionierte müssen diese Beiträge selbst abführen (sich verschulden) oder im Rahmen der Familienversicherung mitversichert werden. - Zum Arzt gehen ist möglich. Schulden machen ist Zwang.

      Und noch eine kurze Argumentationshilfe zum Thema "Abwehr von Gutscheinen":
      Lebensmittelgutscheine nach § 31a Abs. 3 SGB II sind völlig ungeeignet, da sie erst ab einer Sanktion von mehr als 30 Prozent gewährt werden (d.h. erst ab der zweiten Sanktion), womit das soziokulturelle Existenzminimum in jedem Fall unterschritten wird. Außerdem handelt es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung, Hilfebedürftige haben demnach keinen Rechtsanspruch darauf. Überdies decken sie nur das physische Existenzminimum ab und sichern keine Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben.

      An der Supermarktkasse müssten Leistungsempfänger sich als solche outen, indem sie mit Lebensmittelgutscheinen bezahlen.

      Große Vertreter der Politik waren sich in der Vergangenheit nicht zu schade, Leistungsempfänger pauschal als faule Sozialschmarotzer zu bezeichnen, die vornehmlich der Tabak- und Spirituosenindustrie Anschub geben und sofort einen Job fänden, würden sie sich mal waschen und rasieren, weshalb man in Deutschland die [sic] ultimative Sanktion bräuchte. Bekannte Medienvertreter, allen voran Bertelsmann und Springer bedienten das Klischee vom faulen Arbeitslosen und reichten Arno Dübel und Florida-Rolf zur plumpen Meinungsmache von einer Talkshow zur nächsten. Damit fand eine unglaubliche Stigmatisierung Erwerbsloser statt, die problemlos mit der Entmenschlichung aus vergangenen Tagen (die Juden sind unser Unglück) mithalten kann. Nach § 130 StGB ist das Volksverhetzung.

      Wie Lebensmittelgutscheine dem Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung, welches das "Recht auf Nichtwissen" beinhaltet, Rechnung tragen sollen, bleibt ein Rätsel. Es geht weder den Supermarkt, noch die Schlange an der Kasse etwas an, wovon ein Mensch seinen Lebensunterhalt bestreitet. Insbesondere wegen der erheblichen Stigmatisierung sind sanktionierte Leistungs(nicht)empfänger der dauerhaften sozialen Ächtung ausgesetzt, wenn sie mit Lebensmittelgutscheinen zahlen müssten.

      Da weder der Gesetzgeber noch das Jobcenter als ausführendes Organ sich jemals ernsthafte Gedanken über verfassungskonforme Ersatzleistungen im Falle von Sanktionen gemacht haben, sind Sanktionen – egal wie hoch – zu unterlassen. Ansonsten käme es auf unbestimmte Zeit zu einer kompensationslosen, bzw. nicht durch verfassungskonforme Kompensation abgedeckte, Unterschreitung des soziokulturellen Existenzminimums.

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    2. Ja und man könnte auch sagen, dass jeder ein Recht auf ein selbstbestimmtes Leben hat/haben darf, auch mit ALG2.

      Und nicht jede Arbeit ist zumutbar nach §10 SGB2... wenn der Mensch sich dazu seelig, geistig, körperlich nicht in der Lage fühlt. so ähnlich.

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  5. Jeder Mensch weiß für sich am besten, wie er zur Unterstützung für die Allgemeinheit beitragen kann, was ihm gut tut und was nicht. Im Grundgesetz ist verankert:" Niemand darf auf Grund seiner.....bevorzugt oder benachteiligt werden." Sanktionen führen dazu, nicht mehr selbst bestimmtund in Würde (wie es im Grundgestz verankert ist,leben zu können. Sanktionen führen zu Unmündigkeit, Krankheit und im Extremfall zum Tod.
    "Die Würde des Menschen ist unantastbar!"

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  6. Einschätzung der UNO:

    Die mit Sanktionen bedrohte Verpflichtung nach § 31 SGB II, jede zumutbare Arbeit anzunehmen, hält der UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte für so problematisch, dass er die Bundesrepublik in seiner Sitzung im Mai 2011 öffentlich rügte. Der UN-Ausschuss fordert die Bundesrepublik auf, „sicherzustellen, dass seine Systeme zur Arbeitslosenhilfe die Rechte des Individuums zur freien Annahme einer Beschäftigung seiner oder ihrer Wahl ebenso wie das Recht auf angemessene Entlohnung“ respektieren.

    Leider hab ich keinen Link dazu, dürfte aber im Internet zu finden sein.

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  7. FÖDERN UND FORDERN:
    Das Prinzip des Förderns und Forderns ist ein inhumanes neoliberales Trugbild, dass von einigen Wirtschaftsverbänden und den so nachhaltig beeinflussten Politikern, die diese Chimäre mittragen, medial in die Gesellschaft implantiert wurde.

    Fördern bedeutet zumeist für ALGII Bezieherinnen, dass sie in sinnlose Maßnahmen gepackt werden, so könnte man meinen, nur dem Erhalt der gewerkschaftlichen und anders organisierten Bildungsträger dient.
    Weiter wird mit dem neoliberalen Konzept des Förderns privaten Organisationen, die zum Beispiel in einem künstlich generierten Supermarkt, Menschen Geldscheine an der Kasse bedeuten lassen, zur Daseinsberechtigung verholfen.

    Das Fordern im neoliberalen Weltbild hingegen, bezieht sich lediglich auf ein bürgerliches Strafinstrument aus dem 19 Jahrhundert, wo die Eltern noch das Recht hatten ihre Kinder mit dem Rohrstock zu züchtigen.
    Im Bereich des Forderns gibt es demnach zahlreiche Strafinstrumente, die benutzt werden um den Hilfesuchenden zu züchtigen, wenn er es nicht schafft seinen Preis am neoliberalen freien Markt wirksam werden zu lassen.

    Bedeutet: Kannst du dich nicht dazu durchringen auch für 2,32 Euro die Stunde zu arbeiten, dann machst du was falsch, musst trainiert werden oder gar zum Psychotherapeuten, weil mit dir etwas nicht stimmt.

    Diese marktradikale Idee, die nur auf das Individuum ausgerichtet ist, in der die Gesellschaft an sich nichts mehr zählt, ist zutiefst inhuman. Sie verletzt Grundrechte des Menschen. Sie verletzt die unveräußerlichen Menschenrechte, sie produziert gewollt Armut, Ausgrenzung, Spaltung und die Verdrängung von Empathie, Achtsamkeit und Mitgefühl.

    An der neoliberalen Idee, wird die Gesellschaft letztlich zugrunde gehen.

    Eine soziale Leistung muss einem Menschen als Grundrecht so zustehen, dass er keine Gegenleistung dafür erbringen muss. (DAS HAT AUCH DAS BUNDESVERFASSUNGSGERICHT AM 9.2.10 SO FESTGELEGT- das unverfügbares Existenzminimum steht Hartz IV Empfängern bedingungslos zu).

    Das wäre genau so, wie wenn man nach einem schweren Autounfall, mit einem abgerissenen Bein auf der Autobahn liegen würde, mit dem Leben kämpft und der Rettungssanitäter vom Roten Kreuz beispielsweise, einen Mitgliedsantrag vorlegen würde und einem bedeutet: Wir können ihnen nur helfen, wenn sie Mitglied bei uns sind, ansonsten lassen wir sie sterben.



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  8. http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20050512_1bvr056905.html

    Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 2003, S. 1236 <1237>). Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.

    Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl.BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit

    Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen.

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  9. "Sanktionen sind zu ihrem Besten":
    Dazu ein Zitat von Wolfgang Neskovic, Richter a. D. am Bundesgerichtshof und Abgeordneter des Deutschen Bundestages:
    „Die Menschenwürde ist absolut. Das menschenwürdige Existenzminimum muss durch den Staat in jedem Einzelfall „stets" gewährt werden. Kürzungen des ALG II-Anspruchs (Sanktionen) durch die Jobcenter sind verfassungswidrig. Jeder Mensch in einer existenziellen Notlage hat einen Anspruch auf ein Minimum staatlicher Leistung. Ihre Gewährung darf nicht von „Gegenleistungen" abhängen. Dies macht den Kern des Sozialstaats aus.“

    Siehe dazu auch:
    www.wirtschaftundgesellschaft.de/?p=4671

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  10. Gerade Deutschland muss höllisch aufpassen, dass in diesem Land nicht schon wieder auch nur ein Hauch von Diskriminierung, Zwangsarbeit, Aushungern bis zum Eintritt des Tods, Folter (hier WEIßE Folter!) Wegnahme der Wohnung, unterlassene Hilfeleistung insbesondere im medizinischen Bereich (Totalsanktion mit Wegfall der Kranken- und Pflegeversicherung, Sippenhaft und Volksverhetzung entsteht! Später werden sich wieder ganz besonders ausländische Kräfte dafür interessieren! Soweit soll es aber gar nicht erst kommen, da die Deutschen aus ihrer Vergangenheit gelernt haben!!!

    LG Marita

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  11. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

    In Randziffer 150 räumt das BVerfG eine zeitweise Unterdeckung von maximal 10 % für ein Darlehn ein.

    Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Sozialgesetzbuch Zweites Buch dazu übergegangen ist, einmaligen Bedarf, der nur in unregelmäßigen Abständen, etwa zur Anschaffung von Winterkleidung, entsteht, durch
    Anhebung der monatlichen Regelleistungen in der Erwartung zu decken, dass der
    Hilfebedürftige diesen erhöhten Anteil für den unregelmäßig auftretenden Bedarf zurückhält. Eine verfassungswidrige Unterdeckung einmaligen Bedarfs hat der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 SGB II zu vermeiden versucht. Danach können Hilfebedürftige ein Darlehen erhalten, wenn ein unvermutet auftretender und unabweisbarer einmaliger Bedarf durch angesparte Mittel nicht gedeckt werden kann. Das Darlehen wird zwar in den nachfolgenden Monaten dadurch getilgt, dass der Grundsicherungsträger 10 % von der Regelleistung einbehält. In Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers ist diese vorübergehende monatliche Kürzung der Regelleistung jedoch im Grundsatz nicht zu beanstanden.


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=128711&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive

    Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.02.2010,- L 7 AS 1446/09 B ER -
    Hungern ist nicht wieder gut zu machen.

    Zitat:
    Es ist verwunderlich, wenn der Antragsgegner hervorhebt, dass im Eilverfahren eine Kürzung von Grundsicherungsleistungen um 20 % bis zur Durchführung des Hauptsacheverfahrens anerkannt sei. Denn dies entspricht nicht der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Der erkennende Senat hat mehrfach hervorgehoben, dass es sich auch bei niedrigeren Beträgen, als sie in diesem Verfahren streitig sind, nicht mehr um Bagatellbeträge handelt. Diese Bewertung gebietet bereits der Charakter von Grundsicherungsleistungen als Sicherung des unbedingt notwendigen sozio-kulturellen Existenzminimums. Der verweigerte Rechtsschutz wird nicht dadurch plausibler und erträglicher, wenn - wie vorliegend das SG im aufgehobenen Beschluss festgestellt hat - dem Antragsteller zugemutet wird, nicht an einer bestimmten Zahl von Tagen pro Monat nichts zu essen oder zu trinken, sondern an jedem Tag im Monat 10 % weniger zu essen und zu trinken. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09; Pressemitteilung Nr 5/10) wird dieser Begründung endgültig der Boden entzogen, zudem das SG dem Antragsteller nicht offenbart hat, wie er nach Durchführung des Hauptsacheverfahrens die ihm täglich für sechs Monate vorenthaltenen 10 % an Essen und Trinken existenzsichernd nachholen soll. Artikel 1 Grundgesetz gewährleistet ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das bedeutet nicht nur die Sicherung der physischen Existenz, sondern auch ein Mindestmaß an Teilhabe an gesellschaftlichem, kulturellem und politischem Leben. Dieses Grundrecht ist dem Grunde nach unverfügbar und muss vom Grundsicherungsträger und notfalls durch die Rechtsschutz gewährenden Instanzen eingelöst werden. Daran hat sich das SG nicht gehalten.


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  12. Sanktionen als Druckmittel "jede zumutbare Arbeit" annehmen zu müssen, ist nichts anderes -weil unter Druck- als: Zwangsarbeit. Diese ist allerdings(siehe Grundgesetz) verboten. WAS ist "zumutbare" Arbeit?, WER bestimmt "zumutbare" Arbeit? Sobald das Fremdbestimmt wird, ist es nichts anderes als Zwangsarbeit. Laut Grundgesetz darf man sich Arbeit und Arbeitsplatz FREI aussuchen. Zwangsarbeit ist verboten und eine Straftat.

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  13. Dieses Argument ist eines der gefährlichsten. Es stammt aus der Zeit der schwarzen Pädagogik, in der Mann Kinder geschlagen und bestaft (sanktioniert) hat, damit man ihnen die Ungeogenheit austreibt. Man sie u besseren Menschen erzieht. Wir könnten auch sagen, es gab eine Katharsis, eine Reinigung durch Sanktionen, die Unzucht austrieb. Wahr ist: Bestrafung ist Gewalt, vor allem, wenn man Menschen Lebensgrundlagen entzieht. Gewalt erzeugt Gegengewalt. Eine Förderung ist etwas, dass den Menschen in seiner Entwicklung weiter bringen soll. Eine Förderung, die gegen den Willen des Individuums durchgeführt wird, ist schwarze Pädagogik, die Gegengewalt erzeugt. Arbeit, die durch Sanktion erzwungen wird, kann doch keine Selbstbestimmung! ermöglichen, das ist grotesk, schon gar nicht, wenn es Niedriglohnarbeit ist.
    Ganz schlimm, wenn psychisch Kranke, die Forderungen des Amtes nicht mehr hinbekommen und deshalb sanktioniert werden. Jemanden zu helfen, der beispielsweise eine depressive Belastungsstörung hat, indem man auf ihn Druck ausübt und anschließend ihm die Lebensgrundlagen entzieht, ist eine merkwürdige therapeutische Methode, die mir bitte jemand erklären möge. Denn trotz insgesamt 9 Jahre Ausbildung als Psychologe und Therapeut, ist mir diese Methode nicht bekannt. Aber vielleicht wissen die schlauen Jobcentermitarbeiter, meist alte Telekomler und Postler, mehr als ich und ich muss nochmal an die Uni zurück???

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  14. Dieses Argument ist paternalistisch. Paternalismus ist, wenn der "Vater Staat" über seine "Kinder" bestimmt, weil er behauptet, er wisse, was gut für sie sei.
    Ganz offensichtich widerspricht dies schon dem Art. 1 GG.
    Aber es widerspricht auch dem Menschenbild des Grundgesetzes, welches das des freien, selbstbestimmten Bürgers ist, der nicht unter einer Obrigkeit steht, sondern der Staat selber ist ("Die Staatsgewalt geht vom Volke aus.").

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  15. Sanktionen sind ein Mittel, den Menschen dahinzuleiten, was der Staat ihm vorschreibt. Den Menschen zu einen bestimmten Verhalten zu bewegen.

    Laut Objektformel und der Definition des Artikels 1 des Grundgesetzes soll der Staat den einzelnen Menschen als Individuum ansehen, und nicht als bloßes Objekt. Der Staat muss die Einzigartigkeit jedes Einzelnen und ihm seine von Natur aus angeborenen, unveräußerlichen Rechte (Selbstbestimmung, Leben, Eigentum, Freiheit) respektieren.

    Somit darf niemand in etwas hineingezwängt werden, dass seinen Neigungen nicht entspricht ("Maßnahmen", 1Euro-Job usw.).

    Weiterhin wird das Recht auf freie Berufswahl laut GG untermauert, genauso wie das Selbstbestimmungsrecht laut GG, den Weg des Lebens, Berufes - entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten - selbst zu wählen.

    Ein Beruf, der mit Freude ausgeübt wird, hat etliche Vorteile (Motivation, Gesundbleiben, statt Burnout, Kreativität, neue Arbeitsplätze, denn kraftvolle Mitarbeiter können ein Unternehmen erfolgreicher machen).

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  16. Die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) definierte 1930 in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeit die Zwangsarbeit als unfreiwillige Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird.

    Da laut § 31 SGB II jede Arbeit als zumutbar gilt und man unter Androhung einer 30 % Sanktion gezwungen ist, jede Arbeit anzunehmen, greift o.g. Definition.

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    1. Nachtrag: Da man nur die Wahl hat zwischen Verhungern/Obdachlosigkeit und der unter Zwang zugewiesenen "zumutbaren" Arbeit, müssen die Menschen zwangsläufig den Weg der zwanghaft zugewiesenen Arbeit wählen.

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  17. "Wir wollen doch nur, dass Sie ein selbstbestimmtes Leben führen können, wenn Sie Arbeit haben".
    Damit tut man so, als sei Arbeit, egal um welchen Preis, auch unterbezahlte Arbeit, der sinn des Lebens. Unterbezahlte Arbeit soll erstrebenswert erscheinen.
    Wieso ist das Leben erst selbstbestimmt, wenn ich einer Arbeit nachgehe?
    Wieso ist das Leben erst selbstbestimmt, wenn ich einer unterbezahlten Arbeit nachgehe, von der ich nicht leben kann und zusätzlich Geld vom Amt beantragen muß?
    Wir erinnern uns: Es gibt nicht für jeden Arbeit, schon gar nicht die sich lohnt, oder die man sich frei aussuchen kann.

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    1. Nacgtrag: Unter Druck jede, auch sinnlose Arbeit und Arbeit um jeden Preis anzunehmen, kann man sich nicht frei entfalten, wie es das Grundgesetz beschreibt.
      Unter Existenzangst, die durch Bedrohungsdruck entsteht, kann man sich nicht frei entfalten, wie es das Grundgesetz beschreibt.

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  18. was ist stärker ?
    - kraft und geld und manipulation und lügen und egoismus?
    oder
    - wahrheit, menschen, sozial , solidarität ?

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  19. Es gibt genügend Beispiele aus der Praxis, dass Menschen unter den Sanktionen leiden, kränker werden, deren Existenz vernichtet wurde oder gar gestorben sind. (Darüber hinaus werden die meisten Sanktionen auch noch falsch ausgesprochen). Das dies nicht zum Besten der Menschen ist, bestätigt sich im Alltag und aus bekannt gewordenen Schicksalen ständig.

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  20. Sanktionen sind Strafen, keine Förderung. Folgendes habe ich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts gefunden:

    "Der in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG sowie im

    Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“

    gebietet, dass Strafen oder strafähnliche Sanktionen in einem gerechten

    Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen."

    "Strafe ist die Auferlegung eines Rechtsnachteils wegen einer schuldhaft

    begangenen rechtswidrigen Tat."

    http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20040114_2bvr056495.html http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg04-046.html

    Man darf laut Gesetz also nur bestraft werden, wenn man eine Tat begeht, die schuldhaft und rechtswidrig ist.

    Überträgt man das auf die Arbeitslosen, fragt man sich, worin die "schuldhaft begangene rechtswidrige Tat" besteht: wenn man einen Meldetermin versäumt, eine zugewiesene Arbeit ablehnt trotz freier Berufswahl? M.E. ist dies (Schuld/Tat) im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit nicht haltbar. Die Rechtsexperten wissen dies sicher genauer.

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  21. "sanktionen sind zu ihrem besten" ist reiner zynismus...

    allerdings gibt es menschen, die ohne äussere vorgaben nicht viel mit sich und ihrem leben anzufangen wissen - frucht einer erziehung zu anpassung und unmündigkeit

    wenn ein solcher mensch seine arbeit verliert hat er/sie gewissermassen keinen rahmen und kein ziel

    dass diese menschen - keinesfalls unter zwang - eine anlaufstelle haben wo sie angemessen betreut, beraten und ggf weiter gebildet und in geeignete arbeit vermittelt werden, halte ich für wichtig


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  22. Sanktionen widersprechen dem Grundgesetz und der Menschen würde.

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  23. Hier einige erwägungen, warum Sanktionen nicht zu jemandens besten sind, warum sie sogar schädlich und gefährlich sind, gefunden bei:
    grilleau.blog.de

    Nicht nur das Sanktionen verfassungswidrig sind, sondern sie missachten auch den Art. 2 des GG Abs. 2, in dem jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat.

    Die Auswirkungen von Sanktionen und Sanktionsandrohungen auf die psychische Lage der Betroffenen werden signifikant in zahllosen Fallbeispielen beschrieben (vgl. z.B. u.a. Ames 2009, S.43; S.1611; Berliner Kampagne 2008, S.47; S.57; S.63;2 Griesmeier 2009, S.19ff;3 Daseking 2009, S.57)4.

    Die Folgen reichen von Schlafstörungen, Depressionen bis hin zu massiven Schuldgefühlen, die bei vielen Betroffenen schlimmer empfunden werden als "Hunger" (Ames 2009, S.43 f.). Sanktionen im Zusammenwirken mit weiteren ungünstigen Situationskonstellationen führen meist zu schwerwiegenden psychosomatischen Erkrankungen.

    Die Berliner Kampagne stellt in ihrer Analyse fest: "Die Auswirkungen des Fehlens von gesellschaftlicher Erwerbsarbeit auf die Befindlichkeit des Einzelnen sind gravierend. Diese Belastungen werden noch verstärkt, wenn die Menschen ständiger Sanktionsgefahr ausgesetzt sind: Minderwertigkeitsgefühle, Depressionen, Zwänge, Suchtverhalten, soziale Ängste, psychosomatische Erkrankungen" (vgl. Daseking 2008, S. 57). Alle Studien, die sich mit Sanktionen auseinandersetzen, weisen zumeist auf die hohe psychische Belastung hin. Dies ist insofern nicht verwunderlich, da wie schon beschrieben, bereits die Möglichkeit dass Sanktionen ausgesprochen werden können eine disziplinierende Drohkulisse darstellt.

    Es sei an dieser Stelle auch auf die internationale Definition von Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (Word Healt Organisation, WHO5) hingewiesen. Gesundheit wird definiert als "ein Zustand vollständigen physischen, geistigen und sozialen Wohlbefindens, der sich nicht lediglich durch die Abwesenheit von Krankheit oder Behinderung auszeichnet".

    Beim Vergleich der Studien über den Sanktionsmechanismus sind häufig die Begriffe wie "Angst" verwendet worden (Existenzangst, Angst vor Verlust der Wohnung, Angst nicht zu wissen, wie man an Nahrungsmittel kommt, Gefühl der Überforderung und Hilflosigkeit sowie Ohnmachtsgefühle).

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die negativen Auswirkungen von Sanktionen auf die psychische Gesundheit von Betroffenen in den unterschiedlichen Studien klar belegt sind. Im Extremfall führen sie zu Suizidversuchen.


    1.Ames, Anne: Ursachen und Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, Düsseldorf 2009.
    2.AG Sanktion der Berliner Kampagne gegen Hartz IV, Berlin, November 2008
    3.Griesmeier, Nicholas: Explorationsstudie zu Auswirkungen von Totalsanktionen bei Arbeitslosengeld II-Empfängern, Stand 28.2.2012
    4.Daseking, Claudia: Wer nicht spurt, kriegt kein Geld: Sanktionen gegen Hartz-IV-Beziehende.
    5.http://www.who.int/publications/en/___##0##___


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  24. Sanktionen bringen Leid, Nachteile und verheerende Folgen für die Betroffenen. Sozialverbände und Beratungsstellen in ganz Deutschland können dies bestätigen und belegen.

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  25. Im Jahr 2012 wurden laut Statistik 10400 Menschen total sanktioniert. War das zu ihrem Besten? Diese Betroffenen haben während der Sanktion und lange danach sicher auch keinen Job gefunden. Denn nach der Sanktion muss erst wieder eine Wohnung gesucht, eingerichtet, Schulden getilgt und anderes organisiert werden.

    Die Obdachlosigkeit ist seit Hartz 4 mit Sicherheit auch immer mehr gestiegen.

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  26. Dem "selbstbestimmten Leben" wird eine fremdbestimmte Bedingung vorangestellt. Ein Paradox.
    Welchem Geist die Haltung "Sanktionen sind zu Ihrem Besten" entspringt muß man eigentlich nicht mehr aussprechen, oder?
    Allem Anschein folgt dies der Doktrin: Nur (jedwede) ARBEIT MACHT uns zu FREIen Menschen.

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  27. Das LSG Bayern hat 2013 geurteilt, dass bei Asylanten das Existenzminimum nicht mehr gekürzt werden darf (http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/docs/C2537.pdf).

    Bverfg 18.07.2012: Das "Grundrecht auf Existenzsicherung steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen gleichermaßen zu".
    Und weiter: Eine "Differenzierung nach bestimmten Personengruppen" ist nicht erlaubt. Nur dann, "sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht."

    Das heißt, wenn das Existenzminimum einer Gruppe zusteht, dann steht es auch einer anderen Gruppe zu. Gut wäre, wenn in Bayern ein Sanktionierter Verfassungsbeschwerde einlegt mit Hinweis auf o.g. Urteile.

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    1. Urteil Bundesverfassungsgericht 18.07.2012, Leitsätze 2 und 3:
      http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20120718_1bvl001010.html

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  28. Mit Sanktionen wird nicht gefördert, sondern im Stich gelassen. Mit ungewaschener Kleidung, hungrig, frierend, obdachlos und in der Gesundheit massiv beeinträchtigt kann man weder arbeiten noch sich um Arbeit bemühen.
    Es gibt einen Paragrafen im StgB des "Im-Stich-Lassens". Hier wird bestraft, wenn man jemanden in eine hilflose Lage versetzt und damit eine Gesundheitsschädigung hervorruft. Auch interessant, weil das Bundesverfassungsgericht 2010/2012 geurteilt hat, dass das Existenzminimum unantastbar ist.

    § 221 StGB "Aussetzen":
    (1) Wer einen Menschen
    1. in eine hilflose Lage versetzt oder
    2. in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
    und ihn dadurch (...) einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
    1. die Tat gegen (...) eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
    2. durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

    Bei härteren Sanktionen trifft dies zu. Es ist zwar im SGB gestattet, den Menschen einfach „hängen zu lassen“. Wenn man jedoch bedenkt, dass viele Sanktionen (60%) zu Unrecht ausgesprochen werden und das Bundesverfassungsgericht das Existenzminimum 2010 als unantastbar beschreibt , dürfte o.g. Paragraf greifen.

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  29. -da mein Beitrag wieder so lang werden würde, habe ich einen extra Eintrag in Google+ gemacht, deren Link sich unter meinem Namen boderline44 verbirgt oder auch hier:

    https://plus.google.com/110882509048668787407/posts/AW853x4Qitm

    Ich möchte sagen: wir müssen unterscheiden zwischen:

    Regelsatz - der Regelsatz als Ganzes - aktuell VZ 2013: 382,00 Euro!

    Notwendiger Bedarf - das Existenzminimum, das NICHT unterschritten werden darf!

    Pauschale/n - bspw. die 49,00 Euro, die 2005 in den Regelsatz eingearbeitet wurden, auf deren Grundlage der Regelsatz nicht (mehr) der alleinige notwendige Bedarf ist!

    Auf dieser Grundlage rechtfertigt sich für die Richter des BVerfG-Urteiles, 09.02.2010 - Abs. 150 - die Minderung des Regelsatzes um 10%, für entweder ein Darlehen oder eine Sanktion. -von den psychologischen Ursachen - Schäden im Gehirn, die eine Sanktion und HartzIV rechtfertigen - abgesehen.

    MfG Anita Wedell -borderline44 -borderlinesvideo (DAS IST WIRKLICH EIN TRIGGERE-THEMA!)

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  30. 1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.

    UN-Antifolterkonvention Verkündet im BGBl. 1990 II S. 246

    Knackpunkt ist der fett markierte Satz. Da die Sanktionen im SGBII in § 31 gesetzlich verankert sind, handelt es sich um „zulässige“ Folter.

    http://aristo.excusado.net/comments.php?y=13&m=04&entry=entry130415-221249

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  31. Das Sozialgesetzbuch II ist ungültig wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG

    http://grundrechteforum.de/sozialgesetzgebung-und-zitiergebot/52/

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  32. bei einer egv kann kein ausgewogenes Vertragsverhältnis bestehen, ein JC kann nicht sanktioniert werden..

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  33. Auch mußte ich schon hören: Das Sanktionen den Charakter, die Arbeitsmoral, die Sitte und Anstand von Arbeitlosen positiv formen würde.

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