Montag, 27. Mai 2013

Angemessenheit von Maßnahmen


Zur Organisation der Jobcenter

Staat und Verwaltung sind an das Gesetz gebunden und dürfen nicht willkürlich handeln.
Wie sind die Jobcenter organisiert? Können sie den ihnen aufgetragenen gesetzlichen Auftrag überhaupt erfüllen?
Sind sie entsprechend ausgestattet und organisiert?


Frage hier ist:

Zu den „unbestimmten“ Rechtsbegriffen:
Maßnahmen müssen erforderlich, angemessen und geeignet sein …
Was heißt das – wie werden die Begriffe ausgelegt?

Gesucht sind Fakten und Konsequenzen  

Weitere Fragen gibt es hier >>
 
 

8 Kommentare:

  1. Maßnahmen sind erforderlich, da die breite Masse der Bevölkerung nicht wissen darf, daß es nicht genug Arbeit für alle Arbeitslosen gibt.

    Maßnahmen sind erforderlich, um der breiten Masse der Bevölkerung zu suggerieren, daß der Arbeitslose aufgrund sogenannter Vermittlungshemmnisse selbst an seiner Arbeitslosigkeit schuld ist und sonst niemand!

    Maßnahmen sind also erforderlich, damit der Arbeitslose seine Vermittlungshemmnisse abbaut. Komisch, daß nach dem erfolgreichen Abbau der Vermittlungshemmnisse der Arbeitslose immer noch arbeitslos ist. Waren vielleicht gar keine Vermittlungshemmnisse da, gelle?

    Maßnahmen sind erforderlich, damit sich 28.500 verschiedene "Bildungsinstitute" in der BRD ungefähr 12,5 Milliarden Euro pro Jahr an Umsatzerlösen reinziehen können. (Das Budget nennt sich Arbeitsmarkt-Politik) Man braucht nur einen guten Fallmanager, der schon immer mal Hobby-Psychologe sein wollte und Spaß daran hat Arbeitslosen zu erzählen wo ihre Vermittlungshemmnisse liegen. Selbst auch dann, wenn überhaupt gar keine Hemmnisse da waren.

    Angemessen heißt soviel, wie es ist mal wieder Zeit für eine "Maßnahme". Die letzte Maßnahme hat ja schließlich nicht zum gewünschten Ziel geführt. Das gewünschte Ziel besteht nur aus zwei Variationen. Variation a) Der Arbeitslose bricht die Maßnahme ab (Sanktionsgrund) - das spart ne Menge Geld. Variation b) Der Arbeitslose findet einen Job. (Spart ne Menge Geld, weil er aus dem Leistungsbezug fällt, wenn nicht Aufstocker)

    Angemessen heißt aber in Fachkreisen : Es ist mal wieder Zeit für eine Maßnahme, auch wenn es nichts bringt. Geht um Zermürbung durch Autoritätsgewalt.

    Geeignet heißt, daß die BA schon die richtige Maßnahme für den Arbeitslosen maßschneidern wird. Anti-Zappel-Philipp-Maßnahme (Bewerbungstraining in Vollzeit für 6 oder auch mal gern für 12 Monate mit anschließendem Praktikum) usw.

    -Aufgewachter-

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  2. Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassungen? Eingliederungsvereinbarungen statt Arbeitsverträge

    Sie malochen, wie reguläre Möbelträger, Lagerarbeiter, Verkäufer, Hausmeister und Thekenfachkräfte beim Caritas Sozialwarenkaufhaus in Vollzeit für mindestens 6 Monate und bekommen keinen ortsüblichen Tarif-Lohn dafür.

    Wer sind diese Menschen? Es sind keine Heinzelmännchen oder Aschenbrödel, sondern arbeitslose Menschen, welche freiwillig eine Eingliederungsvereinbarung (EGV) unterschrieben haben, um dann anschließend von den Jobcentern oder ARGEN an Wirtschaftsunternehmen überlassen zu werden.

    Höre ich richtig? Das Jobcenter als Arbeitnehmerüberlassung? Ja, sogar als illegale Arbeitnehmerüberlassung ! Die Arbeitnehmerüberlassung erkennt man am klassischen Dreiecksverhältnis zwischen dem Kunden (Arbeitslosen), dem Entleihbetrieb (beispielsweise dem Sozialwarenkaufhaus Caritas oder anderen Wirtschaftsunternehmen) und dem Verleiher (Jobcenter) selbst. Und was ist daran jetzt illegal?

    Die Verleiher (Jobcenter) hatten ursprünglich gar nicht vor die reguläre Arbeit, als Arbeit zu deklarieren, sonst wären die Jobcenter nämlich sofort unter die Arbeitnehmerüberlassungsgesetze gefallen und ihre Kunden (Arbeitslosen) unter das Arbeitsrecht mit allen daraus sich ergebenen Konsequenzen, wie ortüblichen Lohn/Gehalt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld usw).

    Stattdessen hatten die Jobcenter einfach die reguläre Arbeit fälschlicherweise als gemeinnützige Arbeit bezeichnet, um ihren eigenen Kunden (Arbeitslosen) statt dem ortsüblichen Tariflohn nur die im Sozialgesetzbuch (SGB) definierte Mehraufwandsentschädigung von maximal 150 Euro/Monat zu zugestehen.

    Zu ganz anderer Auffassung hingegen kommen die Arbeitsgerichte, welche die vermeintlichen gemeinnützigen Arbeiten als reguläre Arbeiten ansehen und Verleiher und Entleiher für einen nachträglich zu zahlenden ortsüblichen Tariflohn verurteilen.

    Spätestens jetzt wird allen Arbeitsgerichten auch klar, warum die Mehraufwandsentschädigung (MAE) einer Arbeitsgelegenheit umgangssprachlich 1-Euro-Job genannt auf keinen Fall Lohn heißen durfte. Lohn und Gehalt sind nämlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.

    So soll die Mehraufwandsentschädigung (MAE) unter vorgehaltener Hand gegenüber den Arbeitslosen oft als Lohn zur Motivation der Arbeitsaufnahme erklärt worden sein, obwohl sie streng genommen nur im Falle eines tatsächlichen finanziellen Mehraufwandes an den Arbeitslosen hätte ausbezahlt werden dürfen.

    Außerdem bezahlte der Verleiher (Jobcenter) dem Entleiher (Wirtschaftsunternehmen) eine monatliche sogenannte Fallkostenpauschale in Höhe von rund 310 Euro für jeden überlassenen Kunden (Arbeitslosen; arbeitsrechtlich natürlich Arbeitnehmer). Früher mußte man als Industriebetrieb Arbeiter bezahlen, heute bekommt ein Entleihbetrieb Arbeiter gratis und noch dazu Geld oben drauf. Der Arbeiter bringt quasi noch Geld mit.

    Pro Bundesland soll es 30.000 Ein-Euro-Jobs, richtig heißt es Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, geben. 16 Bundesländer x 30.000 Ein-Euro-Jobber pro Bundesland x 310 Euro/Monat x 12 Monate = 1785,6 Millionen Euro pro Jahr. (Nach 6 Monaten werden die 1 Euro Jobber gegen “Neue” ausgewechselt).

    Auch wurde den Arbeitsgerichten klar warum die Tätigkeiten von vorn herein nur auf 6 Monate begrenzt worden waren – nämlich um den Kündigungsschutz zu umgehen.

    Können die Jobcenter als illegale Arbeitnehmerüberlassungen einfach so weitermachen? Ja, aber nur solange, wie Eingliederungsvereinbarungen (EGV) von ahnungslosen und arbeitslosen Menschen freiwillig unterschrieben werden.

    Würden alle 960.000 Ein-Euro-Jobber ihren ortsüblichen Tarif-Lohn vor ihren Arbeitsgerichten einklagen, wäre morgen die Angelegenheit “reguläre Arbeit als gemeinnützig zu erklären” schon verboten. Solch eine Menge an Klagen abzuarbeiten schaffen die Arbeitsgerichte nicht. Man stell sich nur einmal den imensen Anspruch an nachträglichen geltend gemachten Lohn vor. Von den entgangenen Steuer und Sozialversicherungsbeiträgen ganz zu schweigen.

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  3. Fortsetzung

    Meiner Meinung nach könnten die Wirtschaftsunternehmen bei denen die Ein Euro Jobber arbeiteten schon mal alle Insolvenz anmelden. Ein Wirtschaftsunternehmen wird nämlich nicht dadurch gemeinnützig, daß man das Wort gemeinnützig vor die Rechtsform stellt beispielsweise gGmbH, sondern kennzeichnet sich dadurch das die Arbeit, die verrichtet wird auch gemeinnützig ist. Aber da reguläre Arbeit auch dem Gemein nützt, gibt es keine gemeinnützige Arbeit, sondern nur Arbeit und die ist regulär anzusehen. Dieser “Kunstgriff” wurde nur geschaffen, um die Menschen um ihren gerechten Lohn zu bringen.

    Also Finger weg von Eingliederungsvereinbarungen. Fordert Arbeitsverträge statt Eingliederungsvereinbarungen !!!

    http://aufgewachter.wordpress.com/2012/05/09/jobcenter-als-illegale-arbeitnehmeruberlassungen-eingliederungsvereinbarungen-statt-arbeitsvertrage/

    -Aufgewachter-

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  4. Zum Thema: Angemessenheit...(hier aber zum Betreff "Kosten der Unterkunft").

    ANGEMESSENHEITS BEGRIFF VERFASSUNGSWIDRICH
    Das Sozialgericht Mainz hat ein interessantes Urteil bezugnehmend auf die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV gefällt.
    Nach Auffassung der Richter sei der sogenannte ANGEMESSENHEITSBEGRIFF zu den Kosten der Unterkunft (KdU) nach § 22 Absatz 1 S 1 SGB II und die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum “schlüssigen Konzept” nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetzes vereinbar.

    In seiner Urteilsbegründung (AZ: S 17 AS 1452/09) kommt das Sozialgericht zu dem Ergebnis, daß die Kosten der Unterkunft bei Hartz IV “die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen sind”. Das Gericht hat damit in einer wegweisenden Entscheidung geprüft, ob § 22 Abs. 1 SGB II – hier die Begrenzung der Leistungen für die Unterkunft auf das “angemessene” Maß – den Anforderungen genügt, die das Bundesverfassungsgericht im sog. “Hartz-IV-Urteil” vom 9. Febr. 2010 (1 BvL 1/09) formuliert hat. Das Ergebnis fiel eindeutig aus: “Paragraph 22 Abs. 1 SGB II genügt nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Anspruch auf wirtschaftliche Grundsicherung. Deshalb sind Kosten der Unterkunft, die nicht evident unangemessen hoch sind, stets als angemessen anzusehen.”

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  5. ....Resultiert aus Entscheidungen das VERHÄLTNISMÄßIGKEITS PRINZIP oder in diesem Zusammenhang auch ANGEMESSENHEITS BEGRIFF genannt (siehe 1. Absatz):

    Verhältnismäßigkeitsprinzip:
    Verhältnismäßigkeit beschreibt zwei Begriffe, die miteinander verknüpft sind: Verhältnismäßigkeit im weiteren Sinn verlangt von jeder Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, dass sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und überdies geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn (auch „angemessen“ genannt) ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

    Verhältnismäßig im engeren Sinn ist eine Maßnahme nur dann, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die sie bewirkt. An dieser Stelle ist eine Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile der Maßnahme vorzunehmen.
    Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte zu berücksichtigen.

    Das Übermaßverbot wird überall dort angewendet, wo staatliche Eingriffe, insbesondere in den Schutzbereich von Grundrechten, abgewehrt werden sollen.
    Das Untermaßverbot wird hingegen dort relevant, wo der Staat gerade zur Leistung verpflichtet ist. Hier darf er das Mindestmaß der gebotenen Leistung nicht unterschreiten.
    So erwächst aus dem Grundrecht auf Leben gemäß Art. 2 Abs. 2 Alt. 1 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen lebensgefährdende staatliche Maßnahmen, sondern auch ein Leistungsrecht auf Lebensschutz gegen Angriffe privater Dritter.
    Um zu prüfen, ob dieser Schutz (z.B. durch Strafgesetze wie § 212 Abs. 1 StGB) ausreichend gewährleistet ist, wird das Untermaßverbot angewendet.
    Fällt der Schutz zu weit ab, ist der Bürger in seinem Grundrecht auf Leben verletzt.

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  6. im Jahre 2007 meldete ich mich, nach einer kaufmännischen Umschulung (finanziert über RV-Träger) beim Jobcenter (damals noch Arge) arbeitssuchend und beantragte ALG2. Um in dem neuen Beruf Fuß zu fassen, wollte ich ein (als Minijob bezahltes) Praktikum machen und hatte auch schon einen Platz in einer TV-Produktionsfirma. Das Jobcenter lehnte diese Praktikum ab und schichte mich stattdessen in eine 9-monatige Bildung-Maßnahme (für Leute ohne Berufsabschluss). Kostenpunkt: 5000€ plus die weiterlaufenden Hartz-Leistungen. Danach war ich natürlch weiter weg von meinem gerade erst erlernten Beruf, so dass ich immernoch keine Stelle finden konnte. Nach 2 Monaten schickte mich das Jobcenter zu einer gGmbH der Caritas, wo ich eine befristete Stelle (für schwerstvermittelbare) antreten sollte, die mit Beschäftigungzuschuss gefördert wurde. Die Befristung wurde irgendwann aufgehoben, da auch die Förderung plötzlich unbefristet genehmigt wurde. Das ist der auch status quo. Durch die immens lange und hohe Förderung, kostet diese "Jobperspektive" den Steuerzahler ca. 350.000€ (wenn ich die Maßnahme bis zur Rente weitermache). Was mich extrem wundert, ist dass es im Vorfeld keinlerlei Profiling oder genauere Analyse meiner beruflichen Situation gab. Es wurde auch nicht nach Alternativen gesucht. Es wurde nicht darüber gesprochen, ob und welche Vermittlungshemmnisse bei mir vorliegen. Im Gegenteil: nach ca. 6 Monaten geförderter Beschäftigung wurde ICH gefrgat, welche Vermittlungshemmnisse ich denn hätte (ich hatte nämlich nach meinem Empfinden keine Gravierenden: 41 Jahre, zwei Berufsabschlüsse, einer davon ganz frisch). Der Sachbearbeiter gab NACHTRÄGLICH im System die Vermittlungshemmnisse ein, die sozusagen die Veraussetzung für die geförderte Beschäftigung gewesen sind. Kurz: hätte man mir die Hilfe gewährt, die ich gebraucht hätte, hätte das den Steuerzahler 1500 € gekostet. Die Zwangsnahmen des Jobcenter kosten in meinem Fall 350.000 € (wenn ich dort bis zur Rente bleibe). Pikant: die Vermittlungshemmnisse (Alter, Berufsabschluss älter als 2 Jahre) habe ich JETZT erst, DURCH die Maßnahmen des JC. Und: durch die JC Maßnahmen wurde ich vom frisch IHK-geprüften Kaufmann zum Hilfarbeiter "umgeschult" und dauerhaft im 2. Arbeitsmarkt untergebracht. Ich kann alle Zahlen relativ genau belegen, da ich Mitteilung über die Förderung habe. Ich denke mein Fall wäre auch für den Bunderechnungshof interessant.

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    1. Ich möchte gerne meinen Beitrag noch etwas ergänzen und tue das, mangels Editierfunktion mit der Anwortfunktion: ein meinem o.g. Fall empfand JC ein bezahltes Praktikum das direkt mit dem gerade erst erlernten Beruf zu tun hat als unangemssen, wohingehen es eine Bildungsmaßnahme (die zu keinem anerkannten Abschluss führt und auch keine Weiterbildung in Bezug auf den gerade erst erlernten Beruf darstellt) als angemessen ansah. Des weiteren sah es das Jobcenter als angemessen an, mich nach Berufsabschluss und sog. Weterbildung, in das Programm "Jobperspektive" für Schwerstvermittelbare aufzunehmen und mich dort dauerhaft zu (75% BEZ) fördern und zwar für eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit. Kosten der Hilfe, die ich gebraucht hätte: 1500€. Kosten der "angemessenen" Maßnahmen des JC: 350.000€. Meine benantrage Hilfe hätte in den ersten Arbeitsmarkt geführt, die "angemessene" Hilfe des JC führte in den 2. Arbeitsmarkt und muss dauerhaft gefördert werden, da dieser Arbeitgeber (Caritas-Tochtergesellschaft) nur geförderte Stellen anbietet.

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  7. vielleicht kann BurnsTorn aus dem Elo-Forum als ehemalige SB weiterhelfen..

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