Antrag auf Richtervorlage ...
Inhaltsverzeichnis
Montag, 22. Juli 2013
Sonntag, 21. Juli 2013
Antrag: Sachverhalt
[In der Begründung des Antrages muss kurz und sachlich der konkrete Sachverhalt inkl. Vorgeschichte und der vorgeworfenen „Pflichtverletzung“ beschrieben werden.]
Antrag: Anhang: 6. Argumentationsmuster Aufspaltung des Existenzminimums
6. Argumentationsmuster Aufspaltung des Existenzminimums
Bei der verfassungsrechtlichen Begründung und Argumentation
für die grundsätzliche Zulässigkeit von Sanktionen nach § 31
ff. SGB II erfolgt in der Fachliteratur meist eine weitergehende Aufteilung des Existenzminimums. Dabei
wird ein Kernbereich des
Existenzminimums ausgemacht, meist als „physisches Existenzminimum“ bezeichnet.
Burkiczak - BeckOK, SGB II §
31a Rn. 12; Berlit, info also 2011 Heft 2, 53, 54 f.; vgl. bereits BSG vom
22.4.2008 - B 1 KR 10/07, juris Rn. 31. Auch bezeichnet als
„Menschenwürdesockel“ (Richers, Dominik/Köpp, Matthias, Wer nicht arbeitet,
soll dennoch essen, DÖV 2010, 997, 1001) oder „absolutes Existenzminimum“
(Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zur öffentlichen Anhörung des
Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages vom 6.6.2011, Nr.
3).
Lediglich dieser „Kern“
des Existenzminimums wird als unverfügbar
angesehen.
Vgl. Burkiczak - BeckOK, SGB
II § 31a Rn. 12 f.; Berlit, info also 2011 Heft 2, 53, 54 f.; Richers/Köpp, DÖV
2010, 997, 1000 f.; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585.
Bezüglich des über das physische Überleben hinaus
Erforderlichen wird dem Gesetzgeber die Möglichkeit zuerkannt, Leistungen gar nicht zu gewähren oder an Obliegenheiten
zu knüpfen, solange dies nur verhältnismäßig
geschehe.
So ist etwa Burkiczak der
Auffassung, bei Leistungsminderungen bis zu 30 % bedürfe es einer Kompensation
durch Sachleistungen nicht, weil „insofern
das physische Existenzminimum nicht
betroffen“ sei – eine solche Absenkung wirke sich „nur auf die Möglichkeiten zur Teilhabe am
gesellschaftlichen Leben aus“.
Burkiczak - BeckOK, SGB II § 31a Rn. 12 f.
Ähnlich argumentiert Lauterbach, nach dem „im Einzelfall nicht das für die physische Existenz des Menschen unerlässliche
Maß der staatlichen Leistungsgewährung“ unterschritten werden
dürfe:
Lauterbach, ZFSH/SGB 2011,
584, 585.
Davilla ist der
Ansicht, „aus der Tatsache, dass die
Höhe der Regelleistung nicht verfassungswidrig ist“, ergäbe sich „die weiterhin bestehende Möglichkeit der Absenkung der
Leistungen“, soweit sie den „Kern des Existenzminimums nicht beeinträchtigen“.
Davilla, SGb 2010, 557, 559.
Und Richers/Köpp halten das Grundrecht für in seinem
„Randbereich (erweitertes Existenzminimum) der Abwägung mit anderen Verfassungsgütern
zugänglich – und damit auch prinzipiell bedingbar“.
Richers/Köpp, DÖV 2010, 997,
1001.
Sie weisen
gleichzeitig aber darauf hin, dass schon bei einer Kürzung des Leistungsanspruchs um 30 % die physische Existenz einen Menschen gefährdet sein kann:
Vgl. Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1003 f.
Bei dieser Aufteilung in einen verfügbaren Außenbereich und
einen unverfügbaren Kernbereich wird die Wertung des Bundesverfassungsgerichts verkannt, nach der der verfassungsrechtliche Leistungsanspruch das
„gesamte Existenzminimum“ durch eine „einheitliche grundrechtliche Garantie“
gewährleistet, die neben der physischen Existenz des Menschen auch die
Sicherung der „Möglichkeit zur Pflege
zwischenmenschlicher Beziehungen und zu einem Mindestmaß an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben umfasst“.
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 135.
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss „stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes
individuellen Grundrechtsträgers“ decken. [Hervorh. d. Verf.]
BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Abs.-Nr. 137.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist der
Aufspaltung des Existenzminimums erst kürzlich argumentativ entgegen getreten:
„Eine derartige Aufspaltung des
Existenzminimums in einen unantastbaren physischen Kernbereich und einen ganz
oder teilweise vernachlässigungsfähigen gesellschaftlich-kulturellen
Teilhabebereich ist jedoch mit dem einheitlichen
Gewährleistungsumfang des Grundrechts unvereinbar. Denn bietet Art. 1 Abs. 1 i.Vm. Art. 20 Abs. 1 GG
- so ausdrücklich das BVerfG (vgl. a.a.O. Rn. 90 und 129) - eine einheitliche
grundrechtliche Garantie auf die zur Wahrung eines menschenwürdigen
Existenzminimums notwendigen materiellen Voraussetzungen, so lässt dies keinen Raum für eine Reduzierung
des Grundrechts auf einen Kernbereich
der physischen Existenz. Das Minimum
für die Existenz bezeichnet vielmehr bereits denklogisch einen
nicht unterschreitbaren Kern. Der gesamte Leistungsumfang des Existenzminimums muss somit
zugleich sein Mindestinhalt
sein (so auch Neskovic/Erdem, Zur Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei
Hartz IV - Zugleich eine Kritik am Bundesverfassungsgericht, in SGb 2012, S.
134 ff., 137), der ,in jedem Fall und zu jeder Zeit` gewährleistet sein muss.“ [Hervorh. d. Verf.]
Landessozialgericht NRW, L 20
AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 55.
Antrag: Anhang: 5. Eingeschränkte Kritik an den gegenwärtigen Sanktionsregelungen
5. Eingeschränkte Kritik an den gegenwärtigen
Sanktionsregelungen
Ein großer Teil der Literatur
hält Sanktionen mit Einschränkungen
für zulässig, wobei die geltende Rechtslage häufig als verfassungsrechtlich problematisch
bezeichnet wird.
Insbesondere wird dabei mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz argumentiert.
So hält z. B. Lauterbach das Entfallen der Bedarfe nach § 22 SGB II für bedenklich:
Lauterbach,
Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB
2011, S. 585.
Auch hält er die Verhängung einer Sanktion von 60 % bzw. 100
% ohne die Gewährung von Sachleistungen für in der Regel unverhältnismäßig, wenn eine angemessene
Lebensmittelversorgung anderweitig nicht gewährleistet ist:
vgl. Lauterbach, in: Gagel,
SGB II, 48. Ergänzungslieferung 2013, § 31, Rn. 2.
Zudem
kritisiert er die „Funktion einer `Strafnorm` mit generalpräventivem Charakter“
und sieht in den starren Rechtsfolgen der Sanktionsnormen einen Konflikt mit
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen
im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, 584, 586.
Berlit, der Leistungskürzungen grundsätzlich für verfassungsrechtlich
zulässig hält, schränkt in gleichem Atemzug ein:
„Dies bedeutet
[...] nicht, dass das
geltende Sanktionssystem in all seinen Ausformungen verfassungsrechtlich unbedenklich ist. [...] Der Gesetzgeber darf auch bei grob pflichtwidrigem Handeln den
Leistungsberechtigten nicht in eine
Situation bringen, in der das physische Existenzminimum aktuell nicht gewährleistet ist und
der Leistungsberechtigte auch sonst keine Chance hat, sich die hierfür
erforderlichen Mittel legal kurzfristig anderweitig zu beschaffen.“ [Hervorh.
d. Verf.]
Berlit, Minderung der verfügbaren Mittel – Sanktionen und
Aufrechnung im SGB II, ZFSH/SGB 2012, 562 ff. (567),
Schnath vertritt die
Auffassung, dass zumindest „das zum Überleben Notwendige sicher zu
stellen ist“ und ein Sanktionsregime, welches das Überlebensnotwendige –
auch zeitweise – nicht sichert, verfassungswidrig sei:
Schnath, Das neue Grundrecht
auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, NZS 2010, S. 301.
Herold-Tews
hält es für problematisch, dass § 31a SGB II keine Härteregelungen vorsieht:
Herold-Tews, in:
Löns/Herold-Tews, SGB II, Grundsicherung für Arbeitssuchende, 3. Auflage, 2011,
§ 31 a, Rn. 27.
Hirschboeck
formuliert hinsichtlich einer vollständigen
Leistungsstreichung verfassungsrechtliche
Bedenken:
Hirschboeck,
Sozialhilfemissbrauch in Deutschland aus juristischer Sicht, 2004,
S. 114 f.
Sonnhoff hält einen
Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip
für möglich, wenn eine Sanktion von 100
% über drei Monate verhängt werden könnte. Dabei sei besonders
problematisch, dass auch die Kosten für Unterkunft entfallen.
Sonnhoff, in: Radüge,
jurisPK-SGB II, 3. Auflage, 2012, § 31 a, Rn. 25.
Berlit führt aus, dass Zeitdauer und Umfang der Minderung zu unflexibel seien:
Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31 a, Rn. 5.
Ähnlich wird
argumentiert, dass die sachbearbeitende Person derzeit keine Möglichkeit habe,
auf besondere Härten im Einzelfall einzugehen.
Vgl. hierzu: Loose, Sanktionierung von Pflicht und
Obliegenheitsverletzungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
ZFSH/SGB 2010, S. 345.
Auch nach Lauterbach
widerspricht „die Starrheit des Sanktionsmechanismus“
dem Ziel der Aktivierung und gebe den Regelungen „Strafcharakter“:
Lauterbach, in: Gagel, SGB II, 48. Ergänzungslieferung 2013, § 31, Rn.
1.
Köpp/Richers halten das Antragserfordernis
und das Ermessen der Verwaltung
bei der Sachleistungsvergabe für
verfassungsrechtlich problematisch
und befürworten zudem eine Sachleistungsgewährung, die den Betroffenen zum
einen die Möglichkeit von Alternativen gewährt und zum anderen keine
diskriminierende Wirkung entfaltet.
Köpp/Richers, Wer nicht arbeitet, soll dennoch essen, DÖV 2010, S.
1000.
Antrag: Anhang: 4. Grundsätzliche Befürwortung der Sanktionstatbestände
4. Grundsätzliche Befürwortung der Sanktionstatbestände
Diejenigen Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur, die Sanktionen für grundsätzlich zulässig erachten,
fassen diese als Mitwirkungsobliegenheiten
auf, bei deren Nichterfüllung eine Verkürzung
des regulären Leistungsanspruchs
trotz der Unverfügbarkeit des Grundrechts für zulässig erachtet wird:
vgl. Knickrehm,
Arbeitsmarktpolitik und Sanktionen im SGB II und SGB III - Entwicklung,
Auswirkungen und Wirkungen, ArbuR 2011, 237, 239; Lauterbach, ZFSH/SGB 2011,
584; Burkiczak, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online
Kommentar, Stand: 1.12.2012, § 31 a, Rn. 12 f; Berlit, Das neue
Sanktionensystem, ZFSH/SGB 2006, S. 15.
Der sanktionierte Hilfebedürftige wird danach als vermindert schutzwürdig angesehen. Entsprechend
stellt sich auch ein zeitweilig "hinreichend
begründeter vollständiger Verzicht auf Versorgung" nicht einmal als
ermessensfehlerhaft dar.
Vgl. Burkiczak, in:
Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand:
1.12.2012, § 31a SGB II, Rn. 13.
Zugleich wird laut Burkiczak durch § 31 a Abs. 3 S. 1 SGB II angeblich
sichergestellt, dass die „letzte
Grundversorgung“ erhalten bleibe, so dass der erwerbsfähige
Leistungsberechtigte nicht in seiner Existenz gefährdet werde:
Burkiczak, in:
Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, Beck'scher Online Kommentar, Stand:
1.12.2012, § 31 a SGB II, Rn. 12.
Ähnlich wie Burkiczak äußert der überwiegende Teil der
grundsätzlichen Sanktionsbefürworter zugleich
verfassungsrechtliche Kritik an
der konkreten gesetzlichen
Ausgestaltung und schränkt ihre Auffassung von der Zulässigkeit von
Sanktionen somit selbst wieder ein.
Antrag: Anhang: 3. Die Rechtsprechung zu §§ 31 ff. SGB II
3.
Die Rechtsprechung zu §§ 31 ff. SGB II
Im Bereich des SGB II ist bislang keine
solche Reaktion infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum
Asylbewerberleistungsgesetz zu verzeichnen. Allerdings erscheint dort eine
vergleichbare verfassungskonforme Auslegung der §§ 31 ff. SGB II auch nicht
möglich.
Zur Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung s. Vorlageantrag unter 3.
Einige Sozialgerichte
und Landessozialgerichte halten jedoch die Sanktionierung um 100 % für
verfassungswidrig, wenn dadurch das „physische
Existenzminimum des Hilfebedürftigen nicht mehr gesichert ist und der Grundsicherungsträger
nicht zugleich ergänzende
Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen gewährt“:
so SG Berlin vom 19.8.2009 –
S 26 AS 5380/09, juris Rn. 29 f., im Anschluss an Landessozialgericht Berlin
10. Senat vom 16. Dezember 2008 - L 10 B 2154/08 AS ER-, Rn. 10); vgl. auch LSG
Niedersachsen, Beschluss vom 21.4.2010 – L 13 AS 100/10 B ER, Rn. 7 f.
Von den meisten Sozialgerichten werden die §§ 31 ff. SGB II
indes schlicht ohne Erörterung angewendet, d. h. offenbar für verfassungsrechtlich unproblematisch
erachtet. Eine nähere Begründung und entsprechend eine argumentative Auseinandersetzung mit der vorgebrachten
verfassungsrechtlichen Kritik erfolgt dabei meist nicht.
Auch das Bundessozialgericht sah jedenfalls bis 2010
keine Bedenken bei der Anwendung von Sanktionen, wenn Sachleistungen angeboten worden sind und von diesen auch
tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Entsprechend hat es die Entscheidung für entbehrlich gehalten, ob die
bestehenden Sanktionsmöglichkeiten „als
ein dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns genügender
Ausdruck der verfassungsrechtlich bestehenden Selbsthilfeobliegenheit als Kehrseite der Gewährleistungspflicht des Staates anzusehen
sind.“
BSG, Urteil vom 9.11.2010 – B
4 AS 27/10 R, juris Rn. 34.
Antrag: Anhang: 2. Die Rechtsprechung zu § 1 a AsylbLG
2.
Die Rechtsprechung zu § 1 a AsylbLG
Dieser
verfassungsrechtlichen Argumentation sind infolge der Entscheidung des BVerfG
vom 18.7.2012 nicht nur Teile der Literatur,
vgl. Classen/Kanalan, Verfassungsmäßigkeit des
Asylbewerberleistungsgesetzes, in: info also 06/2010, S. 243 – 249,
sondern auch
eine Reihe von Sozialgerichten
und Landessozialgerichten
gefolgt – im Bereich der Sanktionen
im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 1a AsylbLG).
Im Anschluss
an das SG Altenburg, S 21 AY 3362/12 ER und das SG Lüneburg, S 26
AY 4/11, hat das Sozialgericht Düsseldorf am 19.11.2012 erkannt:
„Die nicht zu
unterschreitende Grenze einer
Anspruchseinschränkung ist [...] das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum gem. Art. 1 Abs.
1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG zur Führung eines menschenwürdigenden Lebens [...]
Dies gilt ebenfalls für das soziokulturelle
Existenzminimum.“ [Hervorh. d. Verf.]
SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2012, S 17 AY 81/12 ER,
juris Rn. 10.
Das Landessozialgericht
Nordrhein-Westfalen hat am 24.4.2013 ausgeführt, die nähere
Charakterisierung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen
Existenzminimums durch das BVerfG erscheine „in einer Weise unmissverständlich und insbesondere vorbehalt- bzw. bedingungslos
(vgl. o.), dass für Leistungsabsenkungen
auf ein Niveau unterhalb von das Existenzminimum sichernden Leistungen kein
Raum bleibt […] Denn bietet Art. 1 Abs. 1 i.Vm. Art. 20 Abs. 1 GG - so
ausdrücklich das BVerfG (vgl. a.a.O. Rn. 90 und 129) - eine einheitliche grundrechtliche Garantie
auf die zur Wahrung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen
materiellen Voraussetzungen, so lässt dies keinen Raum für eine Reduzierung des Grundrechts auf einen Kernbereich der physischen Existenz.
[...] Auch ein weiter Gestaltungsspielraums erlaubt jedoch nicht eine Leistungsgewährung unterhalb des vom Gesetzgeber selbst als
derzeit anzuerkennen festgelegten Existenzminimums.“ [Hervorh. d.
Verf.]
Landessozialgericht NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013,
Rn. 53 ff.
Eine
beachtliche Anzahl von Sozial- und Landessozialgerichten wenden
mittlerweile die Vorschrift des § 1a
AsylbLG (Leistungskürzung aufgrund missbräuchlicher Einreise oder
mangelnder Mitwirkung an aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) – durch eine dort
mögliche „verfassungskonforme Auslegung“ – de facto nicht mehr an. Einige geben bereits im einstweiligen Rechtsschutz (!) den Klägern Recht und halten eine Kürzung „nach § 1a AsylbLG auf ein Niveau unterhalb des Existenzminimums“
für unzulässig oder halten die
Zulässigkeit zumindest für offen:
vgl. LSG NRW, L 20 AY 153/12 B ER, 24.4.2013, Rn. 45, 53
mit Verweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6.2.2013 - L 15 AY 2/13 B
ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2012 - S 26 AY 26/12; SG Düsseldorf,
Beschluss vom 19.11.2012 - S 17 AY 81/12 ER; SG Altenburg, Beschluss vom
11.10.2012 - S 21 AY 3362/12 ER; SG Köln, Beschluss vom 25.1.2013 - S 21 AY
6/13 ER; SG Leipzig, Beschluss vom 20.12.2012 - S 5 AY 55/12 ER; SG
Gelsenkirchen, Beschluss vom 21.1.2013 - S 32 AY 120/12; SG Magdeburg,
Beschluss vom 24.1.2013 - S 22 AY 25/12 ER; SG Stade, Beschluss vom 28.1.2012 -
S 19 AY 59/12 ER; SG Würzung, Beschluss vom 1.2.2013 - S 18 AY 1/13 ER.
Antrag: Anhang: 1. Grundsätzliche Kritik an Leistungskürzungen nach dem SGB II
1.
Grundsätzliche Kritik an Leistungskürzungen nach dem SGB II
Sanktionen werden von Juristen, Sozialarbeitern und Politikern
verschiedener Parteien seit Jahren
zum Teil aufs Heftigste kritisiert.
Sie werden in erster Linie für politisch verfehlt
bzw. nicht sachdienlich gehalten:
Vgl. nur Götz/Ludwig-Mayerhofer/Schreyer, Sanktionen im
SGB II - Unter dem Existenzminimum, IAB-Kurzbericht 10/2010; Bündnis für ein
Sanktionsmoratorium: http://www.sanktionsmoratorium.de/pdfs/aufruf_lang_web.pdf; Empfehlungen des Deutschen
Vereins zur Reform der Sanktionen im SGB II, Deutscher Verein für öffentliche
und private Fürsorge, 11.6.2013, DV 26/12 AF III; Ames, Anne, Ursachen und
Auswirkungen von Sanktionen nach § 31 SGB II, 2009, S. 12 ff.; Grießmeier,
Nicolas, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 40 ff.; Niedersachsen kündigt
Bundesratsinitiative zum Sanktionsstopp an: http://www.paz-online.de/Nachrichten/Politik/Niedersachsen/ Niedersachsen-fordert-Stopp-von-Hartz-IV-Strafen; Antrag der LINKEN auf
Abschaffung der Sanktionen: dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/051/1705174.pdf;
Position der GRÜNEN: http://www.gruene-bundestag.de/parlament/bundestagsreden/2013/april/hartz-iv-sanktionen_
ID_4388231.html. (Links abgerufen am
12.7.2013)
Nach der
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010 wurde in der
rechtswissenschaftlichen Literatur
auf die verfassungsrechtliche
Problematik von Sanktionen im SGB II hingewiesen.
So bemerkte Rixen
als Reaktion auf die BVerfG-Entscheidung:
„Trotz der vergleichsweise knapp bemessenen Zeit empfiehlt es sich für
den Gesetzgeber zu prüfen, ob
die Absenkungsregeln des § 31 SGB II dem
Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums standhalten.“
[Hervorh. d. Verf.]
Rixen, in: SGb 2010, 240-245 (245); vgl. derselbe in:
Fordern oder Fördern? Rechtliche Grenzen der Arbeitsmarktpolitik durch
Sanktionen, in: Transmission 05, 2011, Wege aus dem Abseits: Sanktionen und
Anreize in der Sozialpolitik, S. 32 ff. (51).
Er stellte
die Frage: „Darf die Sanktion so weit
gehen, dass das Existenzminimum
nicht mehr gesichert ist?“ [...] Wenn aber die Leistungen durch eine
Sanktion nach § 31 SGB II ‚auf Null` abgesenkt werden, dann ist evident nichts mehr da, dann ist
das Existenzminimum nicht beziehungsweise kaum noch gesichert;
sieht man einmal davon ab, dass der Leistungsträger nach Ermessen noch
bestimmte Leistungen erbringen kann, etwa bei den unter 25-Jährigen für
Unterkunft und Heizung.“
Rixen, Stephan, in: Fordern oder Fördern? Rechtliche
Grenzen der Arbeitsmarktpolitik durch Sanktionen, in: Transmission 05, 2011,
Wege aus dem Abseits: Sanktionen und Anreize in der Sozialpolitik, S. 32 ff.
(51 f.)
Angermeier kommentierte das Urteil des Bundesozialgerichts vom
9.11.2010 vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
mit folgenden Worten:
„Die Aussage des BSG, es bedürfe in einem Fall der Absenkung bzw.
Minderung des Arbeitslosengeld II wie hier für vier Monate um 20 v. H. bzw. 30
v. H. der maßgebenden Regelleistung keiner weiteren Prüfung eines Verstoßes
gegen verfassungsrechtliche Normen, wenn der Grundsicherungsträger zeitgerecht
ergänzende Sachleistungen in angemessenem Umfang angeboten habe, die von den
Hilfebedürftigen auch in Anspruch genommen worden seien, wird dem Grundrecht auf Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) womöglich nicht gerecht. [...] Die
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
kommen nicht umhin, sich ihrer Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG)
bewusst zu werden und gewissenhaft
zu prüfen, ob in einem bei ihnen anhängigen Verfahren, bei dem die
§§ 31 ff. SGB II eine Rolle spielen, nicht eine Vorlage an das BVerfG (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG) angezeigt
ist.“ [Hervorh. d. Verf.]
Angermeier, Anmerkung zu Urteil des BSG vom 9.11.2010 - B
4 AS 27/10 R, in: jurisPR-SozR 6/2012 Anm. 2.
In der rechtswissenschaftlichen
Literatur sind diverse Versuche unternommen worden, die
Verfassungswidrigkeit der Sanktionsregelungen im Detail zu belegen.
Vgl. z. B. Däubler: Absenkung
und Entzug des ALG II – ein Lehrstück zur Verfassungsferne des Gesetzgebers,
in: info also, 2/2005, S. 51 ff.; RA Mundt, Hartz IV – Rechtsprobleme des SGB
II und seiner Anwendung, Expertise im Auftrag der Bundestagsfraktion DIE LINKE,
2008, S. 25 ff.
Grießmeier
forderte bereits 2009 aufgrund eines Verstoßes gegen „Art. 20 in Verbindung mit
Art. 1 Soziokulturelles Existenzminimum“ eine entsprechende Verfassungsbeschwerde:
Vgl. Grießmeier, Der
disziplinierende Staat, S. 62 ff.
Nešković/Erdem
formulieren grundsätzliche verfassungsrechtliche
Kritik am bestehenden System der Sanktionen nach den §§ 31 ff. SGB II.
Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.2010,
halten sie jede Kürzung der
Regelsätze durch die Verwaltung für einen unzulässigen Eingriff in das (durch den Gesetzgeber mit dem RBEG
konkretisierte) Grundrecht auf
Zusicherung des menschenwürdigen Existenzminimums:
Nešković/Erdem, Zur
Verfassungswidrigkeit von Sanktionen bei Hartz IV – Zugleich eine Kritik am
Bundesverfassungsgericht, in: SGb 2012, S. 134 ff.; dieselben, Für eine
verfassungsrechtliche Diskussion über die Menschenwürde von
Hartz-IV-Betroffenen, in: SGb 2012, 326 ff.
Antrag: ANHANG – Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung
ANHANG – Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung:
In der Literatur
und in der Rechtsprechung ist
die Frage der Verfassungskonformität von Leistungskürzungen nach §§ 31 ff. SGB
II bzw. die Möglichkeit der verfassungskonformen Auslegung und Anwendung der
einzelnen Sanktionstatbestände z.T. heftig umstritten.
Antrag: 4. Ergebnis
4. Ergebnis
§ 31a i. V. m. § 31 und § 31b SGB II
sowie § 32 SGB II [§ 32 ggf,
streichen!] verstoßen gegen Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1
GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und sind verfassungswidrig. Sie sind
nicht verfassungskonform auslegbar.
Das Gericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i. V.
m. § 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur
Entscheidung vorzulegen, ob die §§ 31, 31a, 31b, 32 SGB II vereinbar
sind mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs.
1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. [bei Ü-25-Sanktionen Art. 3 bitte streichen!]
Antrag: d) Zwischenergebnis:
d) Zwischenergebnis:
Nach alledem scheidet eine verfassungskonforme Auslegung der
streitgegenständlichen Normen aus.
Antrag: c) Keine verfassungskonforme „Anwendung“ durch § 31 a Abs. 3 SGB III
c) Keine verfassungskonforme „Anwendung“ durch § 31 a
Abs. 3 SGB III
Im Bereich der Sanktionen zwischen 30 % und 100 % lässt sich
ebenfalls keine verfassungskonforme Auslegung erreichen. Insbesondere durch ein
Zusammenspiel der § 31a Abs. 1 SGB II i. V. m. § 31a Abs. 3
SGB II ist keine Verfassungskonformität herstellbar.
Eine Einzelfallentscheidung der Verwaltung über die Vergabe
von Sachleistungen kann bereits per se unmöglich einen Verfassungsverstoß
beheben, der in einer anderen, sie
bedingenden Rechtsnorm selbst begründet liegt.
Eine solche
„verfassungskonforme Anwendung“ durch Zusammenlesen der Sanktionsnormen mit der
Sachleistungsregelung des § 31a Abs. 3 SGB II wird jedoch in der
Literatur zum Teil propagiert:
vgl. z. B. Davilla, SGb 2010, 557, 559 und Lauterbach,
ZFSH/SGB 2011, 584, 585; auch Stellungnahme des DRB zur öffentlichen Anhörung
des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags vom 6.6.2011,
Nr. 3. Annahme einer Verfassungswidrigkeit insoweit: Richers/Köpp, DÖV 2010,
997, 1003 f.
Auch in der Rechtsprechung
wird diese „Lösung“ zur Anwendung der Sanktionsnormen offenbar vertreten, z. B.
indem Sanktionen um 100 % für verfassungswidrig gehalten werden, sofern „der
Grundsicherungsträger nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder
geldwerte Leistungen gewährt“ [Hervorh. d. Verf.],
so SG Berlin vom 19.8.2009 – S 26 AS 5380/09, juris Rn. 29
f., im Anschluss an Landessozialgericht Berlin 10. Senat vom 16.12.2008 - L 10
B 2154/08 AS ER-, Rn. 10); vgl. auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 21.4.2010
– L 13 AS 100/10 B ER, Rn. 7 f.
Doch zum einen bleibt die Sanktion in Höhe von mindestens 30
% in allen darüber liegenden Sanktionsfällen trotz der Sachleistungsvergabe
bestehen. Eine Kompensation durch Sachleistungen kommt überhaupt nur bei
Sanktionen ab 40 % (bis zu einer Höhe von ca. 46 % des Regelbedarfs) in
Betracht. Da nach dem Gesetzgeber allein der volle Regelsatz das
menschenwürdige Existenzminimum sicherstellt (100 % des Regelbedarfs,
eventueller Mehrbedarfe und der Kosten für Unterkunft und Heizung nach §§ 20
ff. SGB II), scheidet eine verfassungskonforme Anwendung bereits aus
diesem Grund aus.
Zum anderen ist in diesen Fällen die Gewährleistung von
Sachleistungen von der Antragstellung durch den Betroffenen abhängig. D. h., es
braucht ein aktives Verhalten des (meist gerade aufgrund seiner
fehlenden Aktivität sanktionierten) Bedürftigen als Zwischenschritt, um
überhaupt eine Kompensationsmöglichkeit zu erreichen. Selbst dann liegt die Bewilligung
der Sachleistungen noch im Ermessen der Verwaltungsbehörde.
Das in § 31a Abs. 3 S. 1 SGB II festgelegte
Ermessen bei der Sachleistungsgewährung, wonach „der Träger auf Antrag in
angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen
(kann)“ [Hervorh. d. Verf.], lässt sich schwerlich als gebundene
Entscheidung lesen.
Eine solche Auffassung, das „kann“ im Gesetzestext
als „muss“ auszulegen, widerspräche dem eindeutigen Wortlaut der Norm
und überschreitet damit die Grenze zulässiger Auslegung.
Außerdem hat der Gesetzgeber eine Ermessenregelung gerade beabsichtigt.
Denn nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II „hat“ der Träger in Fällen, in
denen minderjährige Kinder im Haushalt des Bedürftigen leben, die Leistungen zu
erbringen. Hier wurde der Verwaltung vom Gesetzgeber also in bewusstem
Gegensatz zum Vorsatz kein Ermessenspielraum zugestanden. Dem entspricht die
Gesetzesbegründung, in der explizit festgehalten wurde, dass die „Erbringung
von Sachleistungen an Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern als Verpflichtung
zur Leistungserbringung“ [Hervorh. d. Verf.] auszugestalten sei.
Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 112.
Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine zwingende
Sachleistungsvergabe eben gerade nicht für die übrigen Haushalte gelten
sollte.
Eine Ermessensreduzierung auf Null bei der
Sachleistungsvergabe zumindest im Fall einer 100-%-Sanktion anzunehmen – wie in
der Literatur und Rechtsprechung zum Teil befürwortet – scheidet gleichfalls
aus. Sie könnte ebenfalls lediglich zur Abmilderung der (von Grund auf
verfassungswidrigen) Folgen einer hohen Leistungskürzung führen, den
Verfassungsverstoß selbst jedoch nicht beseitigen.
Ebenso scheidet es aufgrund des eindeutigen Wortlauts
(„auf Antrag“) aus, in diesen Fällen Sachleistungen etwa ohne Antrag zu
gewähren.
Auch die Gewährung staatlicher Leistungen über „Umwege“
durch kompensatorische Zuschläge an die übrigen Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft
(vgl. zu diesem Vorschlag Geiger, info also 1/2010, S. 1
ff. (9)),
würde bloß zu einer Umgehung der unmissverständlichen
gesetzlichen Regelung führen.
Wenn das Verwaltungshandeln jedoch nur dann das
Existenzminimum sicherstellt, wenn es gerade nicht auf Grundlage sondern
entgegen einer leistungskürzenden Rechtsnorm Leistungen gewährt, kann es
offensichtlich nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung der
leistungskürzenden Rechtsnorm führen. Im Gegenteil ist dann in Wirklichkeit
deren Nichtanwendung im Einzelfall die Voraussetzung für die Sicherstellung
des menschenwürdigen Existenzminimums.
Die an dieser Stelle lediglich angedeuteten, teilweise
geradezu akrobatischen „Lösungen“ der rechtswissenschaftlichen Literatur zur
verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsnormen laufen im Ergebnis allesamt
auf die Aufrechterhaltung bestimmter notwendiger Leistungen trotz des
tatbestandlichen Eingreifens der §§ 31a ff. SGB II hinaus. Sie führen
damit zu einer Umgehung des Wortlauts der Norm und laufen der gesetzgeberischen
Intention zuwider, die gerade in der engen
und ausnahmslosen Verknüpfung der staatlichen Leistungsgewährung mit Pflichten des
Hilfebedürftigen liegt und damit bewusst von den individuellen Bedarfen
der Sanktionierten abstrahiert.
Antrag: b) Keine verfassungskonforme Auslegung des § 31 a Abs. 1 und 2 SGB II
b) Keine verfassungskonforme Auslegung des § 31 a Abs.
1 und 2 SGB II
Bei Leistungskürzungen nach § 31a, § 31b, § 32
SGB II [ggf. § 32 streichen!]
kommt eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht, weil sie contra
legem wäre.
Der Wortlaut des § 31a Abs. 1 und 2 SGB II und des
§ 32 SGB II [ggf. § 32
streichen!] ist eindeutig, entspricht der in der Gesetzesbegründung
offengelegten Absicht des Normgebers und lässt keinen Beurteilungsspielraum zu.
Einzige Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion ist eine
Pflichtverletzung nach § 31 SGB II. Der in § 31 Abs. 1 S. 2
SGB II normierte unbestimmte Rechtsbegriff des „wichtigen Grundes"
kommt nicht als Abwägungskriterium in Betracht, da er nur zur Definition der
Pflichtverletzung führt, die anschließende Rechtsfolge sich aber allein nach
§ 31a SGB II bestimmt. Eine Pflichtverletzung nach § 31
SGB II muss erst festgestellt sein, bevor § 31a Abs. 1 und 2 SGB II
zur Anwendung kommt. Im Anwendungsbereich der Sanktionsnorm gibt es somit
überhaupt keine Entscheidungsmöglichkeit für die Verwaltung mehr.
Auch ist die Definition des „wichtigen Grundes“ bereits
detailliert von der Rechtsprechung (durch eine Analogie zum SGB III)
vorgenommen worden. Als wichtige Gründe gelten alle Umstände des Einzelfalls,
die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des
Leistungsberechtigten in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der
Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen.
Vgl. Knickrehm - Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 2.
Auflage 2011, Rn. 24; BSG 9.11.2010 – B 4 AS 27/10 R; vgl. auch
Mutschler, § 144 SGB III; ABC des wichtigen Grundes bei
Winkler in: Gagel, § 144 SGB III-Anhang; ähnlich Valgolio
in: Hauck/Noftz SGB II, § 11 Rn. 74; zum
SGB III BSG, 12.7.2006 – B 11 a AL 55/05 R.
Die Tatbestände des § 31 SGB II entfallen nur,
wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein
Verhalten darlegt und nachweist. Wichtige Gründe können z. B. im beruflichen
oder persönlichen Bereich des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegen. Ein
wichtiger Grund muss jedoch objektiv vorliegen,
vgl. BSG NJW 2011, 2073, 2076; Berlit in: ZfSH/SGB 2008, 1
ff., 6; Sonnhoff in juris-PK SGB II, Stand 15.8.2011, § 31 Rn. 104;
Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 11/2011, § 31 Rn. 167;
Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, Rn 63 ff.
Diese Definition bietet gerade keinen Raum für eine rechtsfolgenbezogene
Abwägung derart, dass etwa auch die unverhältnismäßigen Folgen einer Sanktion
den Tatbestand entfallen lassen könnten.
Auch auf Rechtsfolgenseite findet sich bei § 31a ff.
SGB II kein unbestimmter Rechtsbegriff. Im Unterschied zu § 1a AsylbLG
sowie zur früheren Vorschrift des § 25 BSHG findet durch §§ 31a, 32
SGB II keine Absenkung der Leistung auf das „nach den Umständen
unabweisbar Gebotene“ bzw. das „zum Lebensunterhalt Unerlässliche“ statt,
sondern es werden exakte prozentuale Leistungskürzungen (Sanktionsstufen)
vorgegeben: um 10 % bzw. 30 %, 60 %, 100 %, sowie das völlige Entfallen des
ALG-II-Anspruchs inklusive der Kosten für Krankenkasse und für Unterkunft und Heizung.
Auch hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion sowie
bezüglich der Dauer einer Leistungskürzung ist kein Ermessen der
Verwaltung (z. B. durch Einzelfallprüfung oder Härtefallklausel) vorgesehen.
§ 31a SGB II etabliert sie vielmehr als zwingende Rechtsfolge ohne
Ausnahmetatbestände. § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II sieht zusätzlich eine
starre Dauer des Minderungszeitraums von drei Monaten vor, einzig bei
Unter-25-Jährigen kann er auf (wiederum starre) sechs Wochen reduziert werden.
An diese strikten gesetzlichen Vorgaben ist die Verwaltung
aufgrund des Vorrangs des Gesetzes und sind auch die überprüfenden Gerichte in
jedem Einzelfall gebunden. Eine Möglichkeit, durch eine Einzelfallabwägung eine
Sanktion nicht zu verhängen oder diese aufgrund von
Verhältnismäßigkeitserwägungen zu reduzieren
(zu dieser Möglichkeit bei Kürzungen des alten § 25 BSHG
vgl. BVerwG, V C 109.66 vom 31.1.1968),
ist im SGB II nicht vorgesehen. Ausdrücklich wird durch
§ 21 b Abs. 2 SGB II auch das Ausweichen auf Leistungen des SGB XII
verwehrt.
Eine Auslegung, die dazu führte, dass trotz Einschlägigkeit
der §§ 31a ff. SGB II keine verminderten, sondern reguläre Leistungen
entrichtet werden könnten (wie sie durch einige Gerichte im Bereich des § 1a
AsylbLG erfolgt) wäre daher offensichtlich unzulässig.
Sie wird – soweit ersichtlich – auch weder in der Literatur
noch in der Rechtsprechung vertreten.
Antrag: a) Allgemeine Auslegungsgrundsätze
a) Allgemeine Auslegungsgrundsätze
Eine Norm kann durch das Bundesverfassungsgericht nur dann
für nichtig erklärt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen
zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist:
vgl. nur BVerfGE 118, 212 (234); BVerfGE 49, 148 (157).
Die verfassungskonforme Auslegung als normbewahrendes
Instrument ist Aufgabe aller Gerichte.
Vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,
Bundesverfassungs-gerichtsgesetz, 39. Ergänzungslieferung 2013,
§ 31bVerfGG, Rn. 258 f. m. w. N.
Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang
und Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen zu, von denen
jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, muss eine Auslegung
vorgenommen werden, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht:
vgl. BVerfGE 69, 1 (55); 95, 64 (93).
Die verfassungskonforme Auslegung darf sich dabei aber nicht
über die gesetzgeberischen Intentionen hinwegsetzen. Sie findet ihre Grenzen
dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers in Widerspruch treten würde:
vgl. ständige Rspr., insb. BVerfGE 99, 341 (358); 101, 312
(329); 101, 397 (408); 119, 247 (274).
Gesetzgeberische Grundentscheidungen dürfen nicht angetastet
werden. Einem eindeutigen Gesetz darf nicht ein entgegengesetzter
Sinn gegeben werden. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, ein Gesetz
derart auf eine verfassungsgemäße Fasson zurechtzustutzen, dass der Gesetzgeber
es nicht wiedererkennt. Die verfassungskonforme Auslegung darf nicht zu einer
verdeckten Normreformation führen:
vgl. BVerfGE 67, 299 (329); 95, 64 (93); 99, 341
(358); 118, 212 (234); BVerfGE 63, 131 (147 f.); Korioth – Schlaich/Korioth,
Das Bundesverfassungsgericht, 9. Auflage 2012, 5. Teil, Rn. 449; Bethge in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 39.
Ergänzungslieferung 2013, § 31bVerfGG, Rn. 265.
Daher sind es in erster Linie unbestimmte Rechtsbegriffe,
die eine Auslegung und wertende Konkretisierung durch Verwaltung und Gerichte
erfordern und zulassen.
Vgl. Aschke in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher
Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 40, Rn. 24.
Antrag: 3. Verfassungskonforme Auslegung
3.
Verfassungskonforme Auslegung
Die Leistungskürzungen nach § 31a i. V. m. § 31,
31b, 32 SGB II sind unter keinen erdenklichen Gesichtspunkten
verfassungskonform auslegbar.
Antrag: cc) Zwischenergebnis:
cc) Zwischenergebnis: [diesen Punkt bei Ü-25-Jährigen streichen!]
Die schärferen Sanktionen für Unter-25-Jährige nach § 31a Abs. 2 i. V. m. § 31, § 31b SGB II verletzen zusätzlich den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Antrag: bb) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung
bb) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung [diesen Punkt bei Ü-25-Jährigen streichen!]
Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt.
Sie kann nur durch einen „hinreichend gewichtigen Grund“ gerechtfertigt sein:
vgl. BVerfGE 100, 138 (174), Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 3, Rn. 14.
Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen gelten besonders strenge Maßstäbe:
„Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung.“
BVerfGE 95, 267 (316).
Nach der Willkürformel liegt eine Ungleichbehandlung vor, „wenn sich für eine gesetzliche Regelung kein sachlicher Grund finden lässt und sie deshalb als willkürlich zu bezeichnen ist“.
Jarass, Art. 3, Rn. 26.
Dies ist der Fall, wenn eine gesetzliche Regelung evident unsachlich gleich oder ungleich behandelt:
vgl. Osterloh, Sachs, Art. 3, Rn. 9.
Die Altersgrenze von 25 Jahren ist willkürlich. Ohne sachliche Begründung wird eine Grenze ausgerechnet bei 25 Jahren gezogen. Unterhalb dieses Alters werden die in § 31 SGB II aufgeführten Pflichtverletzungen härter bestraft. Dabei stimmen die „Pflichten“ der Unter-25-Jährigen mit denen der Über-25-Jährigen überein. Das gleiche Verhalten führt damit zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, ob es vor oder nach dem 25. Geburtstag erfolgt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die unterschiedliche Behandlung von Personengruppen beim Bezug von Arbeitslosengeld I (Leistungskürzung wegen Meldeversäumnissen) bereits 1987 mit Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz für unzulässig erklärt:
„Beide Personenkreise [Leistungsbezieher mit und ohne „wichtigen Grund“, d. Verf.] unterscheiden sich nicht so erheblich voneinander, daß die beanstandete Regelung vertretbar wäre. Der allgemeine Gleichheitssatz wird verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 71, 146 (154) = NJW 1986, 709).“
BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83, NJW 1987, 1929 f. (1930).
Dies muss erst recht bei denjenigen Bedürftigen gelten, denen nicht nur ein ähnliches, sondern das gleiche Versäumnis zur Last gelegt wird.
Es sind zwischen den Gruppen der Über- und Unter-25-Jährigen keine Unterschiede ersichtlich, die nach Art und Gewicht eine solche Differenzierung rechtfertigen könnten. Es kann kaum angenommen werden, dass junge Erwachsene ausgerechnet exakt bis zum 25. Geburtstag eher zu pflichtwidrigem Verhalten neigen.
In anderen Rechtsbereichen gibt es zwar auch pauschale Differenzierungen nach Altersgruppen. Im Zivilrecht wird bezüglich der Geschäftsfähigkeit eine Grenze bei Volljährigkeit gezogen. Dem Strafrecht wiederum ist es eigen, über die Anwendung von Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zu entscheiden. Hier liegt die Altersgrenze grundsätzlich ebenfalls bei Volljährigkeit. In beiden Fällen wird jedoch anhand der mangelnden Reife/Einsichtsfähigkeit und damit anhand einer Eigenschaft differenziert, die eng mit dem zu regelnden Rechtsgebiet zusammenhängt. Das junge Alter führt zudem in beiden Fällen stets zu einer Besserstellung der Kinder und Jugendlichen. Die mangelnde Unrechtseinsicht von Heranwachsenden kann im Strafrecht noch bis zum 21. Lebensjahr zu einer Besserbehandlung führen, die Entscheidung darüber obliegt einem Gericht in jedem Einzelfall. Im SGB II verhält es sich andersherum: Ohne nähere Prüfung werden Betroffene aufgrund ihres Alters pauschal schlechter gestellt.
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber sich bei der Leistungsgewährung des SGB II im Bereich der Leistungen zur Deckung des Existenzminimums bewegt. Dafür hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 18.7.2012 zusätzliche Maßstäbe auch im Hinblick auf die unterschiedliche Behandlung von Personengruppen gelegt. Danach ist eine unterschiedliche Behandlung zwar nicht per se unzulässig, es ist aber auch in diesem Zusammenhang entscheidend,
„dass der Gesetzgeber seine Entscheidung an den konkreten Bedarfen der Hilfebedürftigen ausrichtet.“ [Hervorh. d. Verf.]
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 93.
Ausdrücklich formuliert das Bundesverfassungsgericht:
„Werden hinsichtlich bestimmter Personengruppen unterschiedliche Methoden zugrunde gelegt, muss dies allerdings sachlich zu rechtfertigen sein. [...] Eine Differenzierung ist nur möglich, sofern deren Bedarf an existenznotwendigen Leistungen von dem anderer Bedürftiger signifikant abweicht und dies folgerichtig in einem inhaltlich transparenten Verfahren anhand des tatsächlichen Bedarfs gerade dieser Gruppe belegt werden kann.“ [Hervorh. d. Verf.]
BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012, Abs.-Nr. 97, 99.
Der Bedarf von Unter-25-Jährigen ist durch den Gesetzgeber aber gerade nicht gesondert berechnet, sondern aufgrund bloßer Mutmaßungen über den angeblich erzieherischen Effekt eingeführt worden.
Die Ungleichbehandlung soll nämlich dem Ziel dienen, bei jungen Erwerbsfähigen einer Langzeitarbeitslosigkeit von vornherein entgegenzuwirken und diesen Personenkreis besonders zu „fördern“:
vgl. Bundestags-Drucksache 15/15165, S. 61.
Doch die Regelungen sind dazu schon nicht geeignet. Es gibt nämlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine stärkere Disziplinierung tatsächlich zu einer besseren Integration in den Arbeitsmarkt führt. Vorliegende Studien sprechen sogar eher für eine gegenteilige Wirkung:
vgl. Berlit, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 2013, Kapitel 23 (Sanktionen), Rn. 21 m. w. N.
Ein besonderes Förderungselement durch Sanktionierung ist ebenfalls nicht plausibel. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Unter-25-Jährige einer schärferen Sanktionierung bedürfen, weil sie sonst das gerügte Verhalten nicht änderten.
Vgl. Berlit, Das neue Sanktionensystem, ZFSH/SGB 2006, S. 16 f.
Die schärferen Sanktionen für Unter-25-Jährige sind darüber hinaus auch nicht erforderlich.
Vgl. Lauterbach, Verfassungsrechtliche Probleme der Sanktionen im Grundsicherungsrecht, ZFSH/SGB 2011, S. 587.
Für eine bessere Unterstützung der Unter-25-Jährigen wäre es stattdessen möglich und zielführender, eine bessere Betreuung und Fort- und Weiterbildung sowie Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen oder zumindest einheitliche Ausbildungsstandards zu gewährleisten.
Darüber hinaus scheitern die Regelungen an der Angemessenheit. Die Ungleichbehandlung ist nicht verhältnismäßig. Der Rechtfertigungsgrund müsste, um verhältnismäßig zu sein, „in angemessenen Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung“ stehen.
BVerfGE 102, 68 (87); Jarass, Art. 3, Rn. 27.
Die Folgen für die Unter-25-Jährigen sind jedoch enorm. Diesbezüglich kann auf die bereits skizzierten Folgen von Sanktionen verwiesen werden. Diese verheerenden Auswirkungen auf nahezu alle Bereiche des täglichen Lebens treffen Unter-25-Jährige schneller und umfassender und noch dazu regelmäßig in der ersten Zeit eigenständiger Lebensführung. Sie stehen in keinem angemessenen Verhältnis zu dem vorgeblichen Zweck einer schnelleren Arbeitsmarkteingliederung.
An dieser Einschätzung der Verfassungswidrigkeit der härteren Sanktionen für Unter-25-Jährige besteht – im Gegensatz zur grundsätzlichen Auffassung zu Sanktionen,
zum Meinungsstand diesbezüglich s. Anhang –
weitreichende Übereinstimmung in der rechtswissenschaftlichen Literatur:
vgl. Berlit, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 2013, Kapitel 23 (Sanktionen), Rn. 83, ders., ZFSH/SGB 2008, 3 (15) und ZfSH/SGB 10/2012, S. 561 ff. (576); Davilla, Die schärferen Sanktionen im SGB II für Hilfebedürftige unter 25 Jahren – ein Plädoyer für ihre Abschaffung, in: SGb 2010, 557, 559; Breitkreuz/Wolff-Dellen, SGb 2006, 206 (210); Lauterbach, NJ 2008, 241 (247); Lauterbach in: Spellbrink, Das SGB II in der Praxis der Sozialgerichte – Bilanz und Perspektiven, 2010, S. 11 (35 f.); Winkler in: Gagel, Stand 4/2010, § 31 SGB II, Rn. 174; Rixen in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 31 SGB II, Rn. 53; Loose, ZfSH/SGB 2010, 340 (346).
Zuletzt hat sich der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge für eine rasche Abschaffung der Ungleichbehandlung ausgesprochen:
vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, 11.6.2013, DV 26/12 AF III, S. 6 ff.
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